404 LXIV.
Die Sperrlinie verläuft von West nach Ost von der Schuster-Insel (Hüningen—Basel) bis
zum Schnittpunkt der Grenze mit der Bahnlinie Thaingen— Gottmadingen übereinstimmend mit
der Zollinie. Das Gebiet von Jestetten, Wiechs und Schlatt am Randen bleibt außerhalb
der Sperrlinie. Vom bezeichneten Schnittpunkt der Grenze mit der Bahnlinie bis Radolfzell
über Singen folgt die Sperrlinie dem Bahndamm; bei Singen verläuft die Sperrlinie am
Südrand der Stadt entlang.
Für das Überschreiten der Grenze bei Konstanz gilt vorläufig noch die Verordnung des
Ministeriums des Innern vom 12. September 1914, den Grenzverkehr mit der Schweiz bei
Konstanz betreffend.
Die Absperrung ist eine militärische.
Die Oberleitung des Grenzschutzes ist dem Oberst Freiherrn von Liebenstein in Lörrach
übertragen.
II.
Längs der vorbezeichneten Sperrlinie werden 12 Hauptpassierstellen errichtet, an denen
Personen, die sich als Angehörige des Deutschen Reiches oder eines neutralen Staates aus-
weisen, die Grenze überschreiten können. Als Ausweis von und nach der Schweiz werden
ausschließlich Reisepässe anerkannt. Neutrale Ausländer, die nach der Schweiz ausreisen,
müssen im Besitz von Pässen sein, die das Visum eines Konsuls ihres Heimatlandes tragen.
Die Pässe dürfen nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt sein.
Bei allen aus der Schweiz nach Deutschland Reisenden muß der Paß außerdem das
Visum eines deutschen Konsuls tragen, das gleichfalls nicht älter sein darf, als vom 1. Ok-
tober 1914.
Die Hauptpassierstellen sind folgende:
1. Otterbach—Leopoldshöhe,
2. Stetten,
3. Säckingen,
4. Waldshut—Bahnhof,
5. Erzingen— Bahnhof,
6. Gottmadingen—Bahnhof,
7. Singen—Niederhof,
8. Radolfzell,
9. Konstanz—Bahnhof,
10. Konstanz—Kreuzlinger Tor,
11. Konstanz—Landungsstelle,
12. Meersburg.
III.
Sonderbestimmungen.
Für die Bewohner des Kantons Basel bleiben die bisherigen für den schweizerisch-
badischen kleinen Grenzverkehr erlassenen Bestimmungen weiter bestehen.