Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

404 LXIV. 
Die Sperrlinie verläuft von West nach Ost von der Schuster-Insel (Hüningen—Basel) bis 
zum Schnittpunkt der Grenze mit der Bahnlinie Thaingen— Gottmadingen übereinstimmend mit 
der Zollinie. Das Gebiet von Jestetten, Wiechs und Schlatt am Randen bleibt außerhalb 
der Sperrlinie. Vom bezeichneten Schnittpunkt der Grenze mit der Bahnlinie bis Radolfzell 
über Singen folgt die Sperrlinie dem Bahndamm; bei Singen verläuft die Sperrlinie am 
Südrand der Stadt entlang. 
Für das Überschreiten der Grenze bei Konstanz gilt vorläufig noch die Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 12. September 1914, den Grenzverkehr mit der Schweiz bei 
Konstanz betreffend. 
Die Absperrung ist eine militärische. 
Die Oberleitung des Grenzschutzes ist dem Oberst Freiherrn von Liebenstein in Lörrach 
übertragen. 
II. 
Längs der vorbezeichneten Sperrlinie werden 12 Hauptpassierstellen errichtet, an denen 
Personen, die sich als Angehörige des Deutschen Reiches oder eines neutralen Staates aus- 
weisen, die Grenze überschreiten können. Als Ausweis von und nach der Schweiz werden 
ausschließlich Reisepässe anerkannt. Neutrale Ausländer, die nach der Schweiz ausreisen, 
müssen im Besitz von Pässen sein, die das Visum eines Konsuls ihres Heimatlandes tragen. 
Die Pässe dürfen nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt sein. 
Bei allen aus der Schweiz nach Deutschland Reisenden muß der Paß außerdem das 
Visum eines deutschen Konsuls tragen, das gleichfalls nicht älter sein darf, als vom 1. Ok- 
tober 1914. 
Die Hauptpassierstellen sind folgende: 
1. Otterbach—Leopoldshöhe, 
2. Stetten, 
3. Säckingen, 
4. Waldshut—Bahnhof, 
5. Erzingen— Bahnhof, 
6. Gottmadingen—Bahnhof, 
7. Singen—Niederhof, 
8. Radolfzell, 
9. Konstanz—Bahnhof, 
10. Konstanz—Kreuzlinger Tor, 
11. Konstanz—Landungsstelle, 
12. Meersburg. 
III. 
Sonderbestimmungen. 
Für die Bewohner des Kantons Basel bleiben die bisherigen für den schweizerisch- 
badischen kleinen Grenzverkehr erlassenen Bestimmungen weiter bestehen.
	        
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