Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXIV. 405 
Es dürfen also Personen, die mit einem vom Platzkommando Basel ausgestellten Passier- 
scheine versehen sind, die Grenze an den Passierstellen 
Weil—Friedlingen, 
Otterbach (Hauptpassierstelle), 
Weil—Riehen, 
Stetten (Hauptpassierstelle), 
Inzlingen—Riehen 
Grenzach—Grenzacher Horn 
überschreiten. 
Auf der deutschen Seite werden die Passierscheine für den kleinen Grenzverkehr mit dem 
Kanton Basel in der Regel vom Abschnittskommandeur des Abschnitts I Lörrach, Oberleutnant 
der Landwehr Prokop, Oberzollinspektor — Hauptsteueramt — Lörrach, ausgestellt werden. 
Oberleitung behält sich vor, Passierscheine für die Passierstellen an der ganzen Linie der Grenz- 
sperre von Fall zu Fall auszugeben. 
IV. 
Zur Erleichterung des Verkehrs, der im Gebiet des sogenannten kleinen Grenzverkehrs 
(15 km diesseits und jenseits der Grenze) wohnenden Deutschen und Schweizer wird diesen 
Personen, sofern sie der Grenzwache persönlich bekannt sind, gestattet, ohne Reisepaß die Grenze 
an allen Ubergangsstellen zu überschreiten. Nur müssen die in der Schweiz wohnenden Deutschen 
ihre Niederlassungsbewilligung, Schweizer ihren Heimatschein vorzeigen. Alle badischen Ge- 
meinden außerhalb der Sperrlinie gemeßen die Vorteile des kleinen Grenzverkehrs. Außer 
den 12 Hauptstellen sind 29 Nebenstellen errichtet. Diese sind: 
Weil—Friedlingen, 
Weil—MRiehen, 
Inzlingen—Riehen, 
Grenzach—Grenzacher Horn, 
Rheinfelden, 
Kraftwerk bei Rheinfelden, 
Kleinlaufenburg, 
Rheinheim — Zurzach, 
.Rötteln, 
.Günzgen, 
Bühl, 
Stühlingen, 
Neuhaus, 
Thengenstadt Süd (Wegegabelung mittlere Mühle), 
Büßlingen—Hofen, 
Ebringen—West, 
# J□i S S — 
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