Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

406 LXIV. 
17. Ebringen—Biethingen, Bahnunterführungen, 
18. Gottmadingen, Unterführung West, 
19. » » Nordost, 
20. Bahnlinie östlich Gottmadingen, Punkt 444,8, 
21. Singen, Unterführung, westlich von der großen Unterführung, 
22. Kiesgrube, Unterführung der Straße nach Rielasingen, 
23. Unterführung an der Straße nach Überlingen a. R. nach Friedingen, 
24. Überführung an der Station Böhringen, 
25. Mooser Brücke westlich Radolfzell, 
26. Verbindungssteg Reichenau—Ried (Bruckdamm), 
27. Konstanz, Emmishofer Tor, 
28. » Zollhaus Gottlieben, Paradiestor. 
Am Rheine: 
29. Fahrhaus—Waldshut (Fähre)z. 
Wer nicht persönlich bekannt ist, bedarf eines Passes und muß an den Hauptpassierstellen 
die Grenze überschreiten. Irgend welche Ausweise können also die persönliche Bekanntschaft 
nicht ersetzen. 
V. 
Außer der Fähre bei Waldshut dürfen auf der Strecke von Basel bis Stein am Rhein 
keinerlei Wasserfahrzeuge die Grenze überschreiten, vom badischen Ufer abfahren oder am 
badischen Ufer landen. 
Sämtliche Boote sind ans Land zu bringen oder so anzuketten, daß sie von Unberufenen 
nicht losgemacht werden können. 
VI. 
Die Fischerei darf nur bis zu eingetretener Dunkelheit von Berufsfischern ausgeübt 
werden, die den Behörden als zuverlässig und einwandfrei bekannt sind. Dieselben müssen sich 
im Besitze eines besonderen Erlaubnisscheines befinden, ausgestellt vom Abschnittskommando I 
Lörrach oder Abschnittskommando II Stühlingen. (Bezüglich der Fischerei und der Schiffahrt 
auf dem Bodensee werden noch besondere Bestimmungen erlassen werden.) 
VII. 
An anderen Stellen als den 12 Hauptpassierstellen und 29 Nebenstellen darf die Grenze 
nicht überschritten werden. 
VIII. 
Jeder Kraftwagenverkehr über die Sperrlinie ist verboten. (Ausgenommen der Schweizer- 
Postkraftwagen der zwischen Bahnhof—Basel und Bahnhof— Leopoldshöhe verkehrt.)
	        
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