410 IXV.
C. Von Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten,
Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonial= und Spezereiwaren; bänerliche Bezugs-
und Absatzgenossenschaften, Ein= und Verkaufsgenossenschaften, Konsum= und Lebens-
bedürfnisvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und Lagerhäuser; Handel mit
Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel.
Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Kommunal= und Privateisenbahnbetriebe; Per-
sonen= und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe;
Ausspannwirtschaften, Gasthäuser; Speditionen; Abfuhranstalten; Leichenbestattung;
Reitinstitute; Zirkusunternehmungen; Schiffahrtsbetriebe.
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden, Kreisen, von sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Verbänden und Anstalten (Krankenhäusern, Er-
ziehungs= und Pflegeanstalten u. s. w.) festzustellen.
83.
Die Aufnahme soll die Vorräte von Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel); Roggen; Meng-
getreide (Mengkorn, d. h. 2 oder mehrere Getreidearten im Gemenge) und Mischfrucht (d. h.
Getreide mit Hülsenfrüchten gemischt); Hafer; Gerste (Brau= und Futtergerste, aber ohne
Malz); Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel), einschließlich des zur menschlichen Er-
nährung dienenden Schrots und Schrotmehls; Roggenmehl, einschließlich des zur menschlichen
Ernährung dienenden Roggenschrots und Roggenschrotmehls; anderem Mehl (aus Gerste, Hafer,
Mais oder Menggetreide) erfassen, die sich in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember
im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben. Vorräte, die in fremden
Speichern, Getreideböden, Schrannen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten
anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschluß hat. Ist letzteres nicht der Fall, so
sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzumelden.
—
ili
84.
Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind auch
diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die noch unausgedroschen in Scheunen, Mieten u. s. w.
lagern, und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrag.
8 5.
Die Erhebung erfolgt, soweit in den 88 15, 16 und 17 nicht etwas anderes angeordnet
ist, gemeindeweise in Verbindung mit der Viehzählung. Die Ausführung der Erhebung liegt
den Bürgermeisterämtern, für die abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Ver-
waltung den Stabhalterämtern ob.
86.
Die Angaben sind von den einzelnen Anmeldepflichtigen in der Regel mündlich zum
Eintrag in Ortslisten, ausnahmsweise aber auch durch Ausfüllung von Zählkarten zu machen.