Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXV. 411 
87. 
Zur Angabe der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung der in den Erhebungs- 
mustern gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter verpflichtet. 
88. 
Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorratsräume 
des Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. 
89. 
Wer die gestellten Fragen nicht in der gesetzten Frist beantwortet oder wer wissentlich 
unrichtige Angaben macht, wird nach § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Ok- 
tober 1914 mit Geldstrafe bis zu 3000 4% oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten bestraft. 
§ 10. 
Als Erhebungsformulare kommen Ortslisten und Zählkarten zur Anwendung. 
Zählkarten dürfen nur an die Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 
50 ha landwirtschaftlich genutzter Fläüche und an die in § 2 unter b bis e genannten Be- 
triebe auf deren ausdrückliches Verlangen ausgegeben werden. Mit der Zählkarte ist gleich- 
zeitig ein Briefumschlag auszuhändigen. Vor Abgabe einer Zählkarte ist die Wohnung und 
der Name (die Firma) desjenigen, der die Zählkarte verlangt hat, in die Ortsliste und dazu 
in Spalte 14 das Wort „Zählkarte“ einzutragen. 
Die Zählkarte ist vor ihrer Abgabe auf der Adressenseite an der vorgesehenen Stelle 
mit der Nummer des Eintrags in der Ortsliste zu versehen. 
11. 
Die Verteilung der Zählkarten und Umschläge hat am 1. Dezember gelegentlich der 
Aufnahme des Viehbestandes zu geschehen. 
#12. 
Die Ausfüllung der Zählkarten hat von den Anmeldepflichtigen oder von deren Stell- 
vertretern nach der aufgedruckten Anleitung zu erfolgen. 
Die ausgefüllte und mit Unterschrift versehene Zählkarte ist in den zugehörigen Umschlag 
zu legen und dieser darnach zu verschließen. 
13. 
Die Wiedereinsammlung der verschlossenen Umschläge hat am 2. Dezember durch die 
Gemeindebehörden zu geschehen.
	        
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