Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

412 LXV. 
Nach Prüfung auf ihre Vollzähligkeit haben diese das gesamte Erhebungsmaterial (Orts- 
listen und Zählbriefe) bis spätestens 7. Dezember an das Großherzogliche Statistische Landes- 
amt in Karlsruhe einzusenden. 
8 14. 
Die Gemeindebehörden haben auf spätestens 28. November dem zuständigen Großherzog— 
lichen Bezirksamt den Empfang der Zählpapiere anzuzeigen. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben spätestens auf 3. Dezember dem Großherzog- 
lichen Statistischen Landesamt zu berichten, daß sämtliche Gemeinden ihres Bezirks die Er- 
hebungsmuster rechtzeitig erhalten haben. 
15. 
Vorräte, die am Erhebungstage im Gewahrsam der Eisenbahnen # mit Ausnahme der 
Kleinbahnen sich befinden, werden von den Güterabfertigungsstellen nach Maßgabe der 
von der Großherzoglichen Generaldirektion der Staatseisenbahnen erlassenen besonderen An- 
weisung festgestellt. 
8 16. 
Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, 
Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der Getreidetransitlager) in 
der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember befinden, werden von den Zollbehörden gemäß 
den hierüber getroffenen besonderen Anordnungen nachgewiesen. 
817. 
Die Ermittelung der in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf den deutschen 
Binnenwasserstraßen schwimmenden Sendungen und in den Häfen in Schiffen liegenden Vorräte 
erfolgt im Zusammenhang mit der laufenden Anmeldung des Schiffs- und Schiffsgüterverkehrs 
nach Maßgabe des für die Binnenschiffahrtsstatistik geltenden Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 
1908 und der hierzu erlassenen badischen Vollzugsverordnung vom 29. Dezember 1908 in der 
Fassung vom 27. Dezember 1913 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1914 Seite 4) bei der 
Ausladung (Löschung) oder beim Grenzausgang durch das Personal der hierfür vorgesehenen 
Anmeldestellen unter Beachtung einer vom Statistischen Landesamt erlassenen besonderen 
Anweisung. 
In die Erhebung einzubeziehen sind die Hafenplätze Konstanz, Kehl, Karlsruhe und 
Mannheim (einschließlich Rheinau), ferner die badischen Grenzein- und ausgangsstellen am 
Bodensee und am Rhein von Konstanz abwärts bis Schaffhausen. 
18. 
Die allgemeine Leitung der Aufnahme ist dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt 
übertragen, welches die Zählpapiere an die Bürgermeisterämter verteilt.
	        
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