Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

422 LXVIII. 
Verordnung. 
(Vom 28. November 1914.) 
Höchstpreise für Speisekartoffelu betreffend. 
Zum Vollzug des § 1 Absatz 2 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs- 
kanzlers über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 23. November 1914 (Reichsgesetzblatt 
Seite 483) wird verordnet, wie folgt: 
81 
Den in § 1 Absatz 1 angeführten Sorten Daber, Imperator, Magnum bonum, Up to 
date wird die Sorte Industrie gleichgestellt. 
82. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. November 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. November 1914.) 
Kriegsleistungen, hier die Vergütung für Vorspann und Spanndienste betreffend. 
Wir bringen nachstehende im Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1914 Seite 577/8 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 21. November 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Jung. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129) beschlossen, daß vom 1. August 1914 ab 
die Vergütung für Vorspann und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt. 
Berlin, den 12. November 1914. 
Der Reichskanzler: 
In Vertretung: 
Delbriück.
	        
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