Nr. LXIX. 15
Gesetzes- und Verordnung#-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 4. Dezember 1914.
Inhalt.
Verordnung und Bekanutmachung: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Verordnung
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Verorduung.
(Vom 28 November 1914.)
Die Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend.
Hinter § 34 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 29. August 1905
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 423) wird mit sofortiger Wirkung eingefügt:
Va. Ausnahmebesti gen
§ 34 à.
Das Ministerium des Innern kann von der Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung
entbinden.
Karlsruhe, den 28. November 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Bekanntmachung.
(Vom 3. Dezember 1914.)
Den Kriegszustand, hier die Ausübung der Jagd durch Ausländer betreffend.
Wir bringen nachstehende Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals
mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die nach der Verordnung erforderliche Ge-
nehmigung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden kann.
Karlsruhe, den 3. Dezember 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1011. 85.
Jung.