Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

426 LXIX. 
Verordnung 
für den Befehlsbereich des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armerkorps. 
Der Abschluß von Jagdpachtverträgen mit Ausländern und die Ausübung der Jagd 
durch Ausländer ohne meine ausdrückliche Genehmigung wird für die Dauer des Kriegszustandes 
verboten. Verboten ist ferner jeder Versuch, dieses Verbot durch Vorschieben von Mittels- 
personen oder auf andere Weise zu umgehen. 
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, oder zur Zuwiderhandlung hiergegen auffordert 
oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft (§ 9 Ziffer b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Januar 1851). 
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Freiburg, den 28. November 1914. 
Der kommandierende General des stellvertretenden XIV. Armeckorps. 
Gaede. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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