Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Anforderungen 
an die Be- 
schaffenheit des 
428 LXX. 
83. 
Jeder neue, für verflüssigte oder verdichtete Gase bestimmte geschlossene Behälter ist, bevor 
er in den Verkehr gebracht werden darf, von einem Sachverständigen (8 12) auf die Beschaffenheit 
Baustoffs und seines Baustoffs und auf seine Wandstärke nach folgenden Bestimmungen zu prüfen: 
an die Wand- 
stärke der Be- 
hälter. 
u. Genietete oder geschweißte eiserne Behälter: 
Für genietete oder geschweißte neue eiserne Behälter darf nur Flußeisen, welches im 
ausgeglühten Zustande die Festigkeit von 34 bis 41 kaolmm bei mindestens 25% Dehnung 
in beiden Faserrichtungen, oder Schweißeisen, welches im ausgeglühten Zustande die Festigkeit 
von mindestens 33 kglsq0mm in der Querfaser bei 12 % Dehnung und 35 kgeo0mm in der 
Langfaser bei 15% Dehnung gezeigt hat, verwendet werden. Die Ermittelung der Festigkeit 
und Dehnung erfolgt an Probestreifen von 200 „ Zerreißlänge. 
Die Wandstärken neuer genieteter oder geschweißter eiserner Behälter müssen so bemessen 
werden, daß die schwächste Stelle von Behältern für verflüssigte Gase beim höchsten Arbeits- 
druck (§ 7) nicht höher als mit ½, für verdichtete Gase beim Probedruck nicht höher als mit 
¼ ihrer Bruchfestigkeit beansprucht wird. Wandungen unter 3 mm sind nicht zulässig. 
Schweißungen dürfen nur überlappt und im Feuer ausgeführt werden. 
Die Ermittelung der Wandstärke, Festigkeit und Dehnung erfolgt an Proben aus den 
fertigen Behältern. Aus je einer Gruppe von 200 oder weniger zur Abnahme gestellten 
Behältern ist von den Sachverständigen (§ 12) ein Behälter für die Prüfungen auszuwählen. An 
Stelle der Prüfung fertiger Behälter können mit Ermächtigung des Ministeriums des Junern 
Blechprüfungsbescheinigungen amtlich anerkannter Sachverständiger als Ausweis für die Festig- 
keit und Dehnung sowie für die Wandstärken anerkannt werden. 
b. Nahtlose eiserne Behälter: 
Für „Flaschen“ (nahtlose eiserne Behälter von höchstens 21 cmu innerem Durchmesser 
und höchstens 2 m Länge) darf Baustoff von höherer Festigkeit als 41 kamm verwendet 
werden. Baustoff, dessen Streckgrenze höher als 45 kalomm oder dessen Dehnung in einer 
der Faserrichtungen geringer als 12 z„u bei 100 wmm Zerreißlänge liegt, ist jedoch nicht 
zulässig. Als Streckgrenze gilt diejenige Spannung, welche an der Maschine durch Beobachtung 
klar erkannt wird, im Zweifelsfall diejenige Spannung, welche eine bleibende Längenänderung 
des Probestreifens über 0,% der ursprünglichen Meßlänge hervorruft. 
Die Wandstärken neuer Flaschen dieser Art müssen so bemessen werden, daß ihre schwächste 
Stelle bei dem Probedruck (§ 7) nicht über 30 kafmm beansprucht wird. Außerdem muß 
die aus der schwächsten Stelle der Wandungen und dem Probedruck zu berechnende Bean- 
spruchung mindestens um ein Drittel unter der Spannung an der Streckgrenze liegen. Die 
Wandstärken von Flaschen für Ajzetylen oder Ajzetylenlösungen sind so zu bemessen, daß ihre 
schwächste Stelle beim Probedruck (§ 7) nicht über 8 ko/qmm beansprucht wird. 
Vorstehende Bestimmungen können auf nahtlose eiserne Behälter mit größeren Abmessungen 
((edoch höchstens bis 40 cm innerem Durchmesser) angewendet werden, wenn diese auf Fahr- 
zeugen befördert und mit ihnen auch während der Füllung und Entleerung fest verbunden
	        
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