Ausrustung
und Größe
der Behälter.
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LXX.
M.
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Auf jedem Behälter muß
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ein Absperrventil und eine festaufgeschraubte eiserne Schutzkappe für das Ventil
angebracht werden. Die Kappen sind mit einer Offnung zu versehen. Bei Chlor-
kohlenoxyd, Chloräthyl, Fett= und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte
Stopfen ohne Schutzkappe, bei kupfernen Versandgefäßen auch kupferne Schutzkappen
zulässig. Die Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Behälters
nicht durch Geruch bemerkbar macht. — An Behältern für Ammoniak dürfen andere
Ventile als solche aus Schmiedeeisen oder Stahl, an Behältern für Azetylen und
Azetylenlösungen da, wo eine Berührung mit Azetylen in Frage kommt, Kupfer und
kupferhaltige Legierungen nicht verwendet werden. — An den Armaturen (Druck-
verminderungsventile eingeschlossen) der Behälter für Sauerstoff und andere oxy-
dierende Gase dürfen fett= und ölhaltige Dichtungs= und Schmiermaterialien nicht
verwendet werden, verbrennliche Dichtungsstoffe sollen nach Möglichkeit vermieden
werden. Bei den im Rettungswesen benutzten tragbaren Sauerstofflaschen ist die
Anbringung der Schutzkappe nicht erforderlich:
. in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein:
die Firma oder der Name des Eigentümers,
die laufende Nummer des Behälters,
die Bezeichnung des einzufüllenden verdichteten oder verflüssigten Gases, das
Gewicht des leeren Behälters (einschließlich Ventil, Schutzkappe, Stopfen und
dergleichen),
der Tag der letzten Prüfung (§ 7) und der Stempel des Sachverständigen (§ 12),
ferner
bei verdichteten Gasen der Fassungsraum des Behälters und die Höhe des
zulässigen höchsten Füllungsdrucks,
bei verflüssigten Gasen das zulässige Höchstgewicht der Füllung (§ 6),
sowie
bei neuen Behältern für Azetylenlösungen die Firma, welche die poröse Masse
hergestellt und eingefüllt hat, sowie ein daneben einzuschlagender besonderer
Stempel des Sachverständigen (§ 12) zum Zeichen, daß die Masse behördlich
zugelassen worden ist (letzter Absatz dieses Paragraphen).
Die Bezeichnungen dürfen bei neuen Behältern nur auf einem zu verstärkenden Teil,
bei Flaschen insbesondere nur in solcher Größe eingeschlagen werden, daß sie auf dem durch
den Herstellungsvorgang verstärkten Flaschenhals Platz finden. Erhalten die Flaschen besondere
Halsringe, so können Bezeichnungen, die bei den zu wiederholenden Prüfungen nicht erneuert
zu werden brauchen, auf diesen angebracht werden.
Die
Bezeichnung des einzufüllenden Gases darf nicht ausschließlich durch chemische
Formeln erfolgen.