Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

442 LXX. 
Anlage 3. 
Lfde. Nr. 
Gammel-Brüfungsbescheinigung. 
Auf Antrag de 
zu hat der unterzeichnete amtliche Sachverständige heute Stück 
nahtlose — geschweißte — genietete Behälter aus Flußstahl — Flußeisen — Formflußeisen 
— Schweißeisen — Kupfer nach Maßgabe der Verordnung, betreffend den Verkehr mit ver- 
flüssigten und verdichteten Gasen, den vorgeschriebenen Prüfungen unterworfen. 
Auf den Behältern sind in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise die in dem anliegenden 
— Verzeichnis angegebenen Bezeichnungen vermerkt. 
Der Baustoff und die Wandstärke der Behälter entsprechen den Bestimmungen des § 3 
der Verordnung. 
Die Behälter wurden dem vorgeschriebenen Probedruck von Atmosphären Über- 
druck unterworfen, ohne Undichtheiten oder bleibende Formveränderungen zu zeigen. 
Zum Zeichen, daß die Behälter den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 7 der Verordnung 
entsprechen, sind sie mit dem folgenden Stempel versehen worden. 
, den 
Der amtliche Sachverständige: 
(Stempel.) 
Ingenieur der badischen Gesellschaft zur liberwachung von Dampftesseln. 
Nichtzutressendes ist zu streichen.
	        
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