Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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II. 
Fragen: 
Worauf gründet der Gesuchsteller seine badische 
Staatsangehörigkeit? 
(auf Geburt, Legitimation, Cheschließung, Aufnahme, Einburgerung?) 
Welche urkundlichen Nachweise hat derselbe hierfür 
erbracht? 
5 (früher erteilter Heimatschein, Silaatsangehörigkeit#sausweis, 
Bürgerrechts-, Aufnahme-, Einbürgerungsurkunde u. s. w.) 
Besitzt der Gesuchsteller aufgrund des Gesetzes vom 
31. Dezember 1831 Bürgerrecht in der Gemeinde 
durch Geburt? 
durch Aufnahme? 
..“) Welche anderen Tatsachen macht der Gesuch- 
steller für die Erwerbung der Staatsangehörigkeit 
geltend? 
5. ) Kann das Bürgermeisteramt die unter Ziffer 4 
angegebenen Tatsachen als richtig bestätigen? 
Hat der Gesuchsteller die badische Staatsangehörig- 
keit wieder verloren, durch Entlassung auf Antrag, 
durch den Erwerb einer ausländischen Staats- 
angehörigkeit, durch Nichterfüllung der Wehrpflicht 
oder durch Fahnenflucht, durch Ausspruch der Be- 
hörde, durch Legitimation seitens eines Nichtbadeners, 
durch Eheschließung mit einem Nichtbadener, durch 
Aufenthalt im Ausland vor dem 1. Jannar 1914 
Stehen der Erteilung eines Heimatscheins — Staats- 
angehörigkeits-Ausweises — an den Gesuchsteller 
oder dessen obengenannte Familienangehörigen 
sonstige Hindernisse entgegen? 
(Militärverhältnisse, Strafverfolgung u. s. w.) 
Weitere Bemerkungen? 
„ den ten 
Das Bürgermeisteramt. 
(I. S.) 
*) Die erbrachten Nachweise sind dem Gesuche beizulegen. 
Frage 1 und 5 sind nur zu beantworten, wenn der Gesuchsteller Bürgerrecht in der Gemeinde nicht besiht. 
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