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zu vergasende Kilogramm Kalziumkarbid ein Luftraum von mindestens 50 Kubik-
meter vorhanden sein. Sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Azetylen in solchen
Räumen müssen durch eine deutliche Angabe über ihren Stundenliterverbrauch an
Azetylen gekennzeichnet werden.
Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens 3 Meter Ab
stand und von anderen Azetylenapparaten mindestens 6 Meter Abstand haben.
13.
1. Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselude Betriebsstätten bestimmt
sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Abstand von Feuerstellen im Freien, von
den Fenstern und Türen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder
leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen)
muß mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der Aufstellungs-
ort muß gegen den Zutritt unbefugter Personen abgesperrt werden. Auf Fenster aus starkem
Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Vor
dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in der Nähe beweglicher Apparate ist durch
Anschlag zu warnen.
2. Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen Apparaten
im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht eingehalten zu werden,
sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagenkasten aufgestellt wird, dessen
Türen und Fenster von Feuerstellen abgewendet sind.
14.
Abweichend von § 13 können bewegliche Apparate für technische Zwecke (z. B. zum
Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung vorübergehend in Arbeits-
räumen aufgestellt werden, wenn ihre Aufstellung im Freien aus örtlichen oder technischen
Gründen untunlich ist, und wenn nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden:
a. Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung und ihres
Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den Aufstellungsraum
entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die Gasausbeute aus der ganzen
im Apparat aufgespeicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen können.
Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß fachmännisch,
auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie von dem Ministerium des Innern
für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Übereinstimmung der einzelnen
Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupfernieten
oder Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu be-
festigen ist, nachzuweisen.
Sicherheitsrohre müssen ins Freie geführt werden; die Ausmündungsstellen müssen
den Bestimmungen des § 8 entsprechen.
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Aufstellung
beweglicher
Azetylen-
apparate.