Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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zu vergasende Kilogramm Kalziumkarbid ein Luftraum von mindestens 50 Kubik- 
meter vorhanden sein. Sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Azetylen in solchen 
Räumen müssen durch eine deutliche Angabe über ihren Stundenliterverbrauch an 
Azetylen gekennzeichnet werden. 
Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens 3 Meter Ab 
stand und von anderen Azetylenapparaten mindestens 6 Meter Abstand haben. 
13. 
1. Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselude Betriebsstätten bestimmt 
sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Abstand von Feuerstellen im Freien, von 
den Fenstern und Türen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder 
leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) 
muß mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der Aufstellungs- 
ort muß gegen den Zutritt unbefugter Personen abgesperrt werden. Auf Fenster aus starkem 
Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Vor 
dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in der Nähe beweglicher Apparate ist durch 
Anschlag zu warnen. 
2. Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen Apparaten 
im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht eingehalten zu werden, 
sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagenkasten aufgestellt wird, dessen 
Türen und Fenster von Feuerstellen abgewendet sind. 
14. 
Abweichend von § 13 können bewegliche Apparate für technische Zwecke (z. B. zum 
Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung vorübergehend in Arbeits- 
räumen aufgestellt werden, wenn ihre Aufstellung im Freien aus örtlichen oder technischen 
Gründen untunlich ist, und wenn nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden: 
a. Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung und ihres 
Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den Aufstellungsraum 
entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die Gasausbeute aus der ganzen 
im Apparat aufgespeicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung 
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen können. 
Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß fachmännisch, 
auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie von dem Ministerium des Innern 
für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Übereinstimmung der einzelnen 
Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupfernieten 
oder Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu be- 
festigen ist, nachzuweisen. 
Sicherheitsrohre müssen ins Freie geführt werden; die Ausmündungsstellen müssen 
den Bestimmungen des § 8 entsprechen. 
— 
2 
Aufstellung 
beweglicher 
Azetylen- 
apparate.
	        
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