Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

452 LXX. 
auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 1 Meter mit einem Zaune oder Draht— 
gitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von brennbaren oder 
explosiblen Gegenständen freizuhalten. 
2. Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum 
Erdboden ein freier Zwischeuraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden sein muß. 
3. Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen. 
8 25. 
Die in den §§ 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 bezeichneten Lager- 
plätze müssen an jedem Zugange mit einer in die Augen fallenden Warnungstafel versehen 
sein, welche die Aufschrift trägt: 
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen eines Brandes 
kein Wasser zu verwenden“. 
§ 26. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung: 
1. auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr= oder 
Prüfungszwecken herstellen oder verwenden, 
2. auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalziumkarbid hergestellt 
oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach anderen gesetzlichen Be- 
stimmungen erfolgt, 
3. auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und tragbare 
Laternen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen Menge Kalziumkarbid 
mit der Maßgabe, daß bei den Apparaten, Lampen und Laternen die Karbidfüllung 
2 Kilogramm, der Überdruck 0, Atmosphären und die Temperatur im Gasraume 
des Entwicklers 100° C. nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Verwendung 
von Kupfer an allen vom Azetylengas berührten Stellen verboten ist und daß 
endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vorrat gelagert werden, 
auf selbsttätige, zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate für besonders 
präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nachvergasung und festem inneren 
Zusammenhalte (z. B. sogenanntem Beagid, Karbidid) mit Karbidfüllungen bis zu 
insgesamt 2 Kilogramm, sofern deren Typ von dem Ministerium des Innern auf 
Grund einer fachmännischen, auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung und Be 
gutachtung besonders zugelassen, ihr Schild (§ 4) entsprechend § 14 abgestempelt ist 
und die Apparate in Räumen aufgestellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter 
Luftraum enthalten, 
auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebänden, Überdächern, 
Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzündlichen Stoffen aufgestellt 
sind, sofern der Typ und die Größe der Fackeln von dem Ministerium des Innern 
auf Grund einer fachmännischen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen 
und ihr Schild (§ 4) entsprechend § 14 abgestempelt ist, 
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