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6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem Asjetylen, sofern
die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten Gefäße den Bestimmungen
der Eisenbahn-Verkehrsordunng entsprechen.
827.
1. Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Jnbetriebsetzung beweglicher Azetylen-
apparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe von dem Ministerium des Innern
auf Grund des § 144 besonders zugelassen ist, in andern Amtsbezirken ist nicht erforderlich,
wenn der Eigentümer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung
des Apparatentyps durch das Ministerium des Innern dem Bezirksamt seines Wohnsitzes
erstattet hat und die im § 1 Absatz 4 erwähnte Bescheinigung mitführt. Desgleichen bedürfen
solche Apparate, wenn sie in einem andern Bundesstaate gemäß § 1 der Verordnung angemeldet
worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme in Baden keiner erneuten Anzeige, voraus-
gesetzt, daß sie durch Stempelung des Schildes (§8§ 4 und 14 der Verordnung) als in einem
anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind, und daß die im § 1 Absatz 4 erwähnte
Bescheinigung mitgeführt wird.
2. Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke (z. B. für
Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke besonders zugelassenen
Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner braucht bei Benutzung solcher Apparate
der nach 8 13 Absatz 1 geforderte Abstand von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn
die Aufstellung gemäß § 13 Absatz 2 in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt.
§ 28.
1. Die Bezirksämter können für einzelne Fälle, das Ministerium des Innern beim Vor-
liegen besonderer Verhältnisse allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung
zulassen. Solche Ausnahmen sind insbesondere für die Versuchslaboratorien von Fabriken und
in den Fällen der §§ 12, 14, 26 Ziffer 4 und 5 zulässig.
2. Für die Ausführung der Typenprüfung von Azetylenapparaten, für die gemäß den
§§ 12, 14 und 26 Ziffer 1 und 5 der Verordnung die Zulassung beantragt wird, ist die
anliegende Prüfungsordnung (Anlage B) maßgebend.
8 29.
1. Auf die Anzeige nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 veranlaßt das Bezirksamt Amuiche
eine amtliche Besichtigung der Azetylenaulage. suun
2. Werden die Ausnahmebestimmungen der §§ 12, 14 oder 23 in Anspruch genommen der Azetylen-
oder liegen andere Umstände vor, die eine eingehendere Untersuchung der Aulage erforderlich #anlagen.
machen, so ist eine Prüfung oder Nachprüfung der Anlage durch den dazu bestellten Sach-
verständigen auszuführen. In allen andern Fällen hat der Baukontrolleur die Besichtigung
vorzunehmen.
89.