22 II.
Verordnung.
(Vom 8. Jannar 1914.)
Die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend.
Im Einverständnis mit den zuständigen Königlich Württembergischen und Großherzoglich
Hessischen Ministerien wird § 17 unserer Verordnung vom 16. April 1894, die Schiffahrt
und Flößerei auf dem Neckar betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 149). sowie
das als Anlage II der genannten Verordnung veröffentlichte Verzeichnis der Nebelhornsignale
der Kettenschleppdampfer mit sofortiger Wirkung abgeändert, wie folgt:
1. Iu § 17 wird
a. in Absatz 2 statt „Absatz 4 bis 6“ gesetzt „Absatz 4, 6 und 7“:
b. hinter Absatz 4 als neuer Absatz eingeschaltet:
„Das bei der Bärenmühle, km 32, abzugebende Signal ist länger als die
gewöhnlichen gedehnten Zeichen, und zwar auf 15 Sekunden auszudehnen“;
. im letzten Absatz die Zahl „5“ durch „6" ersetzt.
2. In Anlage lI wird in der Spalte „Anzahl der Zeichen“ bei „km 32, bei der Bären-
mühle“ anstatt der bisherigen Zahl „3“ die Zahl „1“" gesetzt.
Karlsruhe, den 8. Januar 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. V.:
Pfisterer.
von Gemmingen.
Verordnung.
(Vom 16. Jannar 1914.)
Den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend.
Die in § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 20. November 1913, den Vollzug des Wehr-
beitragsgesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), für die Abgabe der
Vermögenserklärungen festgesetzte Frist (2. bis 20. Jannar d. J.) wird hierdurch bis mit
31. Januar d. J. verlängert.
Karlsruhe, den 16. Januar 1914.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
J. A.
Schellenberg. Großtoyi
roßkopf.
Druck und Ver ag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.