Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

22 II. 
Verordnung. 
(Vom 8. Jannar 1914.) 
Die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend. 
Im Einverständnis mit den zuständigen Königlich Württembergischen und Großherzoglich 
Hessischen Ministerien wird § 17 unserer Verordnung vom 16. April 1894, die Schiffahrt 
und Flößerei auf dem Neckar betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 149). sowie 
das als Anlage II der genannten Verordnung veröffentlichte Verzeichnis der Nebelhornsignale 
der Kettenschleppdampfer mit sofortiger Wirkung abgeändert, wie folgt: 
1. Iu § 17 wird 
a. in Absatz 2 statt „Absatz 4 bis 6“ gesetzt „Absatz 4, 6 und 7“: 
b. hinter Absatz 4 als neuer Absatz eingeschaltet: 
„Das bei der Bärenmühle, km 32, abzugebende Signal ist länger als die 
gewöhnlichen gedehnten Zeichen, und zwar auf 15 Sekunden auszudehnen“; 
. im letzten Absatz die Zahl „5“ durch „6" ersetzt. 
2. In Anlage lI wird in der Spalte „Anzahl der Zeichen“ bei „km 32, bei der Bären- 
mühle“ anstatt der bisherigen Zahl „3“ die Zahl „1“" gesetzt. 
Karlsruhe, den 8. Januar 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. V.: 
Pfisterer. 
von Gemmingen. 
Verordnung. 
(Vom 16. Jannar 1914.) 
Den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend. 
Die in § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 20. November 1913, den Vollzug des Wehr- 
beitragsgesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), für die Abgabe der 
Vermögenserklärungen festgesetzte Frist (2. bis 20. Jannar d. J.) wird hierdurch bis mit 
31. Januar d. J. verlängert. 
Karlsruhe, den 16. Januar 1914. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
J. A. 
Schellenberg. Großtoyi 
roßkopf. 
Druck und Ver ag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.
	        
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