Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

454 LXX. 
3. Der Anzeigepflichtige hat die Prüfung oder Nachprüfung der Anlage zu gestatten und 
hierfür die erforderlichen Arbeitskräfte und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen, sowie auf 
Verlangen des Sachverständigen die Anlage außer Betrieb zu setzen. 
4. Ergeben sich bei der Besichtigung, Prüfung oder Nachprüfung Mängel, so ordnet das 
Bezirksamt deren Beseitigung unter Festsetzung einer angemessenen Frist au und veraulaßt 
eine ernente Besichtigung oder Prüfung. 
5. Wird die Anlage als vorschriftsmäßig befunden, so erhält der Besitzer derselben vom 
—— Bezirksamt eine entsprechende Bescheinigung nach Anlage C. 
6. Apparate, deren Typ von der zuständigen Behörde eines andern Bundesstaates nach 
Maßgabe der §8§ 14 oder 26 Ziffer 4 und 5 zugelassen worden ist, sind bei vorübergehender 
Inbetriebnahme in Baden keiner wiederholten Typen= oder einer Abnahmeprüfung zu unter- 
ziehen, sofern ihre Übereinstimmung mit dem geprüften und zugelassenen Typ einwandfrei, 
insbesondere durch Stempelung des Schildes (§8 4 und 14 der Verordnung) erkennbar ist. 
8 30. 
Die zur Vornahme der Prüfungen, Nachprüfungen und Untersuchungen (8 32) zuständigen 
Sachverständigen sind die Beamten der badischen Gesellschaft zur Überwachung von Dampfkesseln. 
831. 
Für die auf Grund der Prüfungsordnung (Anlage B) auszuführenden Typenprüfungen 
und die sonstigen Prüfungen, Nachprüfungen und Untersuchungen (8 32) haben die Sach- 
7 verständigen Gebühren nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnungen (Anlagen I) und E) 
von den Besitzern der Azetylenentwicklungsapparate zu beanspruchen. 
§ 32. 
1. Von Ajzetylenexplosionen hat der Besitzer der Anlage oder sein Stellvertreter unver- 
züglich — an Orten außerhalb des Amtssitzes telegraphisch — dem Bezirksamt Anzeige zu 
erstatten. Das Bezirksamt hat die gebotenen polizeilichen Anordnungen zu treffen und den 
Tatbestand unter Zuziehung des Sachperständigen festzustellen. 
2. Von jeder Explosion hat das Bezirksamt der Großherzoglichen chemisch-technischen Prüfungs- 
und Versuchsanstalt und, falls es sich um einen der Gewerbeaufsicht unterstellten Betrieb 
handelt, auch dem Gewerbeaufsichtsamt umgehend, in wichtigeren Fällen telegraphisch Nachricht 
zu geben. 
3. Vor Beendigung der technischen Untersuchung darf die Unfallstelle — außer durch 
dringend nötige oder vom Bezirksamt angeordnete Sicherungsarbeiten — nicht verändert werden. 
8 33 
8 . 
lsIlchmmsj 1. Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden und der 
esimemen Berordnung vom 1. September 1905 entsprechenden Azetylenanlagen können, solange sie nicht 
wesentlich verändert werden, neue Anforderungen auf Grund dieser Verordnung nur gestellt
	        
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