Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 461 
17. In keinem Teile des Entwicklers darf, in der Mitte des Gasraums gemessen, eine 
Erhitzung des Gases über 100° C. eintreten. Das Gas darf dem Gasbehälter nicht mit einer 
50 C. übersteigenden Temperatur zugeführt werden. 
18. Werden Druckmesser (Flüssigkeitsmesser) an den Apparaten angebracht, so müssen sie 
absperrbar und mindestens doppelt so lang sein, als es der normale Gasdruck erfordert. In 
Azetylenanlagen für Beleuchtungszwecke mit einer Stundenleistung von mindestens 3.000 Liter 
Gas ist für jede Apparatengruppe sowie für etwa besonders aufgestellte Gasbehälter und für 
das Rohrnetz je ein eigener Druckmesser mit entsprechender Bezeichnung anzubringen. 
19. Jede Azetylenanlage ist so einzurichten, daß bei der ersten Inbetriebnahme und nach 
Bedarf die Ableitung des Gasluftgemisches ins Freie erfolgen kann. Jede feststehende Anlage 
ist mit einem Haupthahne zu versehen, der das Abstellen der ganzen Rohrleitung gestattet 
und leicht zugänglich vor dem Reiniger angebracht sein muß. 
Wird am Entwickler ein Absperrhahn vorgesehen, so muß dieser als Dreiweghahn derart 
ausgestattet werden, daß das im Entwickler nach seiner Abschaltung etwa noch entwickelte Gas 
durch eine Rohrleitung ins Freie geleitet wird. Bei Azetylenanlagen für Beleuchtungszwecke mit 
einer Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas müssen Wäscher, Reinigeranlage, Trockner, 
Stationsgasmesser, Druckregulator u. s. w. mit vollkommenen Umgehungsleitungen versehen sein. 
20. Durch die Art der Führung der Gaszuleitungs= und Abführungsrohre ist zu ver- 
meiden, daß Verstopfungen der Gaswege, insbesondere durch Kondenswasser, eintreten können. 
Erforderlichenfalls sind Entwässerungsvorrichtungen vorzusehen.
	        
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