Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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schriftsmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der zulässigen 
Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann, und ob dabei die Entwicklung einer im Ver— 
hältnis zu den Abmessungen des Apparats unzulässig großen Gasmenge oder Temperatur- 
steigerung wirksam verhindert wird oder Abweichungen von den normalen Verhältuissen ein- 
treten. Bei normaler Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen Mengen 
Gas austreten. 
4. Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und zutreffend 
abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden Störungen und deren Be- 
seitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasserverschlüsse, Verschlammung) genügend 
Rücksicht genommen ist. 
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen. 
6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Änderungen oder Herab- 
setzung der höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der Füll= oder Karbid- 
zuführungseinrichtungen behoben werden können, so ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, 
diese Mängel zu beseitigen oder seinen Antrag abzuändern. 
7. Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission nach Durch- 
führung der Prüfung berichtigte Unterlagen (s.I. 2 à bis e) in der erforderlichen Zahl ein- 
zusenden. 
V. 1. Die Untersuchungs= und Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Betriebsprüfung 
einen Prüfungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer der einzelnen Prüfungsabschnitte, 
während welcher der Apparat im vollen Betriebe geprüft wurde, unter Angabe des Karbid- 
und Wasserverbrauchs, der Menge des entwickelten Azetylens, der beobachteten Temperaturen 
und aller anderen Wahrnehmungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei der Beschickung 
oder Entschlammung unzulässige Mengen von Azetylen entwichen sind, und ob sich im Schlamme 
starke Dunkelfärbung (Polymerisationserscheinungen erheblicher Art) gezeigt hat. 
2. In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Außerung darüber abzugeben, ob 
dem Antrag entsprochen werden kann. 
VI. 1. Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen Aufsichtskommission 
vorzulegen. 
2. Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfall, namentlich bei 
Zweifeln über die Zulassung von Apparatentypen, auf dem Wege mündlicher Beratung die 
Entscheidung der Kommission darüber herbei, ob den Bundesregierungen die Genehmigung oder 
Ablehnung der Anträge zu empfehlen ist. Erforderlichenfalls kann die technische Aufsichts- 
kommission eine Wiederholung der Betriebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Ergänzung 
der Prüfung zwecks Aufklärung von Zweifeln anordnen. Die Entscheidungen der technischen 
Aufsichtskommission sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen. 
3. Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller zu verständigen. Er- 
klärt er sich zur Abänderung des Apparats bereit, ohne daß eine grundsätzliche Anderung des
	        
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