Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 465 
Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren. Von einer Vorprüfung wird in solchen 
Fällen abgesehen. 
VII. 1. Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen, die von ihr 
zur Zulassung gemäß den 88 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung empfohlen 
werden, Typennummern, und zwar unter dem Buchstaben ] mit fortlaufender Beizahl für 
solche Apparate, welche gemäß § 12, unter dem Buchstaben & mit fortlaufender Beizahl für 
solche, welche gemäß § 14 zugelassen werden sollen. Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie Azetylen- 
fackeln werden fortlaufende Nummern erteilt. Die technische Aufsichtskommission führt ein Ver- 
zeichnis über die erteilten Nummern. Behufs Zulassung des Apparatentyps sind den Landes- 
zentralbehörden von der technischen Aufsichtskommission die Entscheidung unter Angabe der 
Typennummern sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung und Betriebs- 
vorschrift des geprüften Apparats zu übersenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.