Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

468 LXX. 
Anlage E 
(zu & 31 der Verordnunaj. 
Gebührenordnung für die Brüfung (Abnahme) 
von Azekylenanlagen. 
18 3/5, Q iber über Ain uber I## 
bis X I bis I1L 1 —n 
Dauerleistung in der Stunde 
  
Umfang der Anlagen ½ fur die 
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I Prüfung 
l Jö % % AM *7#4 l 
  
I. Beleuchtungsanlagen: 
1. Vollständige Prüfung der An- 
lage einschließlich der System- 
prüfung der Apparatt 25 15 35 20 45 25 55 30 
Teilweise Prüfung ausschließ- 
lich der Systemprüsung der 
Apparate . 15 10 25 15 35 20 45 
II. Schweiß= und Schneidanlagen 10 10 15 10 20 15 25 20 
  
  
  
  
  
  
Bei Anlagen über 2000 Liter Dauerleistung wird der Zeitaufwand, die Stunde zu 5 .#K, 
mindestens aber der nach I oder II jeweilig zutreffende Höchstsatz berechnet. 
Besondere Reisekosten kommen neben den Gebühren nicht zur Erhebung. 
Die ermäßigten Sätze für wiederholte Prüfungen sind für jede infolge Verschuldens des 
Auftraggebers an dem festgesetzten Tage nicht ausgeführte oder nicht zu Ende geführte Prüfung 
zu erheben. 
Der Besitzer der Anlage ist verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen Arbeitskräfte und 
Vorrichtungen bereitzustellen oder Ersatz der dafür notwendigen Aufwendungen zu leisten. 
Für Untersuchungen, die infolge einer Explosion vorgenommen werden (8 32), werden je 
nach dem Umfang der Untersuchung entsprechend den Bestimmungen für erste oder wiederholte 
Prüfung Gebühren erhoben. 
Durch die Erhebung der Gebühren wird die Ersatzpflicht für weitere im einzelnen Fall 
durch das Verfahren erwachsende Kosten nicht ausgeschlossen. 
Die Kosten für die Prüfungen der Azetylenanlagen werden vom Bezirksamt nach Maß 
gabe dieser Gebührenordnung festgesetzt und gemäß der Verwaltungsgebührenordnung zur 
Zahlung angewiesen und von dem Ersatzpflichtigen zurückerhoben.
	        
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