Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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Als „leichte Bedachung“ sind solche Eindeckungen anzusehen, die sich im Falle der Ex- 
plosion einer Azetylenanlage leicht abheben. 
Als „leichte Zwischendecken“ sind nur Holzdecken zu erachten, die nicht gefedert oder ein 
geschoben sind. Die Schichthöhe etwa aufgelegter schlechter Wärmeleiter (Torfmull, Asche) 
soll in der Regel 20 Zentimeter nicht überschreiten. 
Gasbehälter im Freien sind nur dann gegen Einfrieren als geschützt anzusehen, wenn 
die Wasserabschlüsse mit heizbaren Rohrleitungen versehen werden. 
Zu § 7. Die Vorschriften des § 7 sind, wie §. 12 ergibt, für die zu technischen Zwecken 
in Arbeitsräumen zugelassenen Apparate nicht zwingender Natur Dennoch wird aus ge- 
werbepolizeilichen Rücksichten auch für diese Räume auf genügendes Tageslicht Bedacht ge- 
nommen werden müssen. Auch die §§ 8 bis 10 finden auf Arbeitsräume, in denen gemäß 
§ 12 Apparate zu technischen Zwecken benutzt werden dürfen, nicht ohne weiteres Anwendung, 
vielmehr ist von den Sachverständigen von Fall zu Fall zu prüfen, welche Maßnahmen im 
sicherheitspolizeilichen Interesse geboten sind. Dabei wird stets von der Voraussetzung aus- 
gangen werden dürfen, daß durch die Betriebsprüfung der in Frage stehenden Apparate die 
Gewähr gegeben ist, daß im regelmäßigen Betriebe Gasausströmungen bedenklicher Art nicht 
zu besorgen sind. Wenn im § 7 als künstliche Beleuchtung nur die Außenbeleuchtung zu- 
gelassen worden ist, so ist dies nicht etwa aus Bedenken gegen elektrische Innenbeleuchtung 
(vergleiche § 23 Absatz 4), sondern nur deswegen geschehen, weil im allgemeinen anzunehmen 
ist, daß Azetylenanlagen nicht mit elektrischen gleichzeitig benutzt werden. Falls jedoch z. B. 
in größeren Werken mit elektrischer Beleuchtung eine Schweißanlage errichtet wird, wäre der 
Fall wohl denkbar, daß diese elektrisch beleuchtet werden soll. Solchen Anträgen ist stets zu 
entsprechen (§ 28). 
Zu § 8. Der geforderte Abstand von 5 Meter ist nach der Länge des Gaswegs zu 
messen. Befindet sich z. B. ein öffenbares Fenster des Apparatenraumes von der Türe eines 
benachbarten, eine Feuerstelle enthaltenden Raumes nur 3 Meter in gerader Linie entfernt, 
so kann der geforderte Gasweg gleichwohl erreicht werden, wenn zwischen dem Apparaten- 
raum und der fraglichen Tür eine dichte Trennungswand von solcher Länge und Höhe er- 
richtet wird, daß der Gasweg dadurch auf mindestens 5 Meter verlängert wird. In anderen 
Fällen wird man den Gasweg durch Verlegung der Offnungen des Apparatenraums in eine 
andere Wandfläche verlängern können. 
Als „starkes“ Glas werden nur Glassteine, Guß= und Spiegelglas oder Drahtglas anzu- 
erkennen sein, da gewöhnliches Fensterglas wegen der leichten Zerbrechlichkeit keine genügende 
Sicherheit gegen das Eindringen von Gas bietet, zumal gebrochene Fensterscheiben nicht immer 
rasch genug ersetzt zu werden pflegen. Eine beiderseits sorgfältig verkittete starke Scheibe wird 
als hinreichend gasdicht eingesetzt angesehen werden können. 
Zu § 9. Durch Frostschutzmittel für den Tauchraum der Gasglocke und durch die Be- 
triebsweise der Apparate kann erreicht werden, daß die bei der Zersetzung des Kalziumkarbids 
von dem Entwicklerwasser gebundene Wärme von einer bis zur andern Entwicklungsperiode
	        
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