Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 471 
ausreicht, um das Einfrieren der Apparate zu verhindern. Treffen diese Voraussetzungen 
nicht unbedingt zu, so ist dafür zu sorgen, daß durch den Bau der Apparatenräume Frost- 
schutz gewährt wird. Frostschutzmittel dem Entwicklerwasser zuzusetzen wird aus wirtschaftlichen 
und technischen Gründen widerraten. 
Zu § 10. Eine Öffuung im Apparatenraum ist nur dann als „abgewendet“ von Türen 
oder Fenstern benachbarter Räume anzusehen (vergleiche 5 10 Absatz 2), wenn sich der 
Apparatenraum zwischen beiden befindet. 
Zu § 11. Bei den im Freien aufgestellten, während des ganzen Jahres betriebenen 
Grubenentwicklern muß der Gasbehälter unter allen Umständen frostfrei eingebaut werden, es 
sei denn, daß die Wasserabschlüsse gegen Einfrieren gesichert werden (vergleiche § 6 Absatz 1). 
Bei Frostwetter darf der Entwickler nicht entschlammt werden. Die Größe des Entwicklers 
sollte vielmehr derart bemessen werden, daß der Apparat in der kalten Jahreszeit überhaupt 
nicht entschlammt zu werden braucht. 
Zu § 121. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind neu. In Baden waren bisher zur Be- 
nutzung in Arbeitsräumen für technische Zwecke nur Apparate bis zu 2 Kilogramm Karbid- 
füllung auf Grund der Verordnung vom 1. September 1905 zugelassen (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 437). Nunmehr erhöht sich die zulässige Füllung bis auf 1 Kilogramm, 
aber nur für typengeprüfte Apparate und als Ausnahme, nämlich für diejenigen Fälle, wo die 
Aufstellung in einem besonderen Raum aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist. 
Allerdings soll im Interesse von Industrie und Gewerbe mit der Gewährung dieser Aus- 
nahme nicht ängstlich vorgegangen werden. Als örtliche Gründe sind beispielsweise anzu- 
erkennen: Überschreitung der zulässigen Bebauung bei Errichtung eines besonderen Apparaten= 
raums, erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bestimmungen der §§ 8 und 10 
über die einzuhaltenden Abstände von Feuerstellen und Licht, Erfordernis unverhältnismäßig 
langer Rohrleitungen, zumal wenn diese durch andere Arbeitsräume geführt werden müssen, 
und dergleichen. Zu berücksichtigen sind ferner die besonderen Verhältnisse der großen Städte, 
in denen oft ausgedehnte, mehrere Höfe umschließende Fabrikgebäude geschoßweise an Gewerbe- 
treibende vermietet werden und die gemeinsamen Höfe der Zu= und Abfuhr der Güter, der 
Aufstellung und Bewegung von Löschgeräten und anderer Gründe wegen nicht beengt werden 
dürfen. Als technisch-wirtschaftliche Gründe sind beispielsweise Fälle zu berücksichtigen, in 
denen von der Azetylenschweißung nur gelegentlich Gebrauch gemacht wird, so daß die höheren 
Anlage= und Wartungskosten einer getrennt aufzustellenden Anlage nicht wirtschaftlich er- 
scheinen. Wird die Erleichterung des § 12 vom Unternehmer angestrebt, so hat er dies bei 
der Anzeige (§ 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3) anzugeben und zu begründen. Hält der Sach- 
verständige die Aufstellung für zulässig, so kann der Apparat widerruflich und vorläufig unter 
dem Vorbehalte der Wegschaffung bei anderer Entscheidung der Behörde benutzt werden. 
Die Aufstellung von Apparaten gemäß § 12 ist stets zu versagen für Apparate, die keine 
Typennummer ] (Ziffer VII der Anlage B zur Azetylenverordnung) erhalten haben und 
deren Fabrikschild nicht amtlich abgestempelt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.