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Zu § 17. Die Betriebsvorschriften für die Apparate müssen auf die wesentlichsten Ge-
fahrenquellen bei der Bedienung von Azetylenanlagen hinweisen. Dazu gehören: Warnung vor
dem Aufsuchen undichter Stellen am Apparat oder an Rohrleitungen mit Licht (anstatt mit
Seifenwasser), sowie vor der Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bei Licht (anstatt bei
Tage). Besondere Aufmerksamkeit ist ferner bei Schweißanlagen auf die Einhaltung der Vor-
schriften über die Entschlammung und auf die Erhaltung aller Wasserverschlüsse, insbesondere
bei der sogenannten Wasservorlage zu legen.
Obwohl Apparate, bei denen zum Zwecke des regelmäßigen Entschlammens die Gasglocke
abgehoben werden muß, nach Abschnitt I A der technischen Grundsätze (Anlage A) zur Auf-
stellung in Arbeitsräumen nicht zugelassen werden, ist es zur gründlichen Reinigung des
Apparats oder zur Beseitigung von Störungen z. B. an Einfall-Ventilen für kleinkörniges
Karbid nicht immer zu vermeiden, daß diese Arbeit gelegentlich einmal ausgeführt werden
muß. Bei der Prüfung solcher Apparate sind die Betriebsunternehmer und Bedienenden auf
die hierbei auftretenden Gefahren besonders hinzuweisen. Solche Arbeiten sollen nur unter
völliger Fernhaltung von Licht, tunlichst im Freien, ausgeführt werden.
Bei Störungen im Betriebe der Apparate handelt es sich meist um die Bildung störender
Wasserverschlüsse in den Leitungen oder um Funktionsstörungen selbsttätiger Beschickungsvor-
richtungen. Der Bildung störender Wasserverschlüsse (z. B. durch Kondensation von Wasser-
dampf in dem Gasableitungsrohr aus dem Apparat) ist durch regelmäßige Benutzung der
dafür vorhandenen Ablaßhähne vorzubengen. Liegen Teile der Beschickungseinrichtungen
innerhalb des Apparats, so kann häufig, wie vorerwähnt, der Übelstand ihres Versagens nur
durch Abheben der Glocke oder ähnliche Eingriffe behoben werden, auf deren Gefährlichkeit
bereits hingewiesen ist. Im übrigen sind bei Störungen die in den Anweisungen über die
Behandlung der Apparate enthaltenen Weisungen zu beachten.
Zu § 23. Das Verbot des Betretens der Räume mit „Licht“ ist wie im § 16 aus-
zulegen, derart, daß das Betreten mit elektrischen Hand= oder Taschenlampen von dem Ver-
bot nicht betroffen wird.
Zu § 26. Es ist ausdrücklich zu bemerken, daß sich die Ausnahme unter Ziffer 3 für
tragbare Lampen und Laternen auf ihre Verwendung zu Beleuchtungszwecken beschränkt.
Solche Lampen können auch mehrflammig sein. Jede andere Verwendungsart (etwa als Ent-
wickler zu kleinen Schweißpistolen) macht solche Apparate aumeldepflichtig. Ob ihnen für
besondere Zwecke etwa auf Grund des § 28 Ausnahmen zugebilligt werden können, wird von
den Umständen der Verwendung abhängen. Die Ausnahme im § 26 Ziffer 3 ist auf
Apparate mit einer Karbidfüllung von höchstens 2 Kilogramm beschränkt. Die bestimmt be-
grenzte Füllung bedingt eine Bauart des Entwicklers, die es verhindert, daß Karbid nach-
gefüllt werden kann, ohne den Betrieb vollständig zu unterbrechen.
Soweit Verdrängungsapparate (§ 26 Ziffer 4) mit langsam vergasenden Patronen zu
anderen als Beleuchtungszwecken benutzt werden, unterliegen sie der Verordnung im vollen
Umfange.