LXX. 483
Anlage J
(iu Zisfer 11 der Technischen Grundsätze
für den Bau von #lzetylenanlagen).
WMegeln für die Musführung von Azetylengasleitungen.
(Nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Vcreins von Gas= und Wasserfachmännern).
Die Rohrleitungen sollen möglichst zugänglich und vor Frost geschützt sein. Leitungen im Die Anord-
Freien oder an kalten Wänden sollen möglichst weit genommen werden. Verdeckt liegende #o denkv
Leitungen sollen mindestens 13 Millimeter lichte Weite haben und müssen vor der Zudeckung »
der Prüfung unterzogen werden.
Bei Rohrleitungen unter Fußböden darf die Deckung nicht auf den Röhren aufliegen.
Die Führung der Rohrleitungen durch Schornsteine und Kanäle ist verboten.
Die Durchführung von Rohren durch unzugängliche, hohle Mauern oder durch starke
Mauern soll in einem an beiden Enden offenen Futterrohre geschehen. Dieses muß in seiner
ganzen Länge dicht und mindestens 1 Zentimeter weiter sein als der äußere Durchmesser des
Leitungsrohres.
Innerhalb der Futterrohre dürfen keine Rohrverbindungsstellen liegen. Ebenso sind bei
allen Mauerdurchführungen Verbindungsstellen innerhalb der Mauern unstatthaft.
Beim Durchstemmen von Wänden, Gewölben und Balken ist Rücksicht zu nehmen, daß
keine tragenden Gebändeteile geschwächt werden, nötigenfalls ist die Zustimmung des Architekten
oder Bauherrn einzuholen.
Humus, Müll und Schlacken sind unter allen Umständen aus der Umgebung der Rohr-
leitungen fernzuhalten.
Um die Ansammlung von Wasser in den Rohrleitungen zu verhindern, sind diese mit Schus der
entsprechendem Gefälle zu legen. Das Gefälle ist bei nassen Gasmessern nach dem Gasmesser aiiunaen vor
hin, bei trockenen Gasmessern von diesem weg zu richten. sammlungen
An allen tiefsten Punkten der Rohrleitungen sind mit Kappen oder Schlußzapfen zu ver= und Frost.
schließende Wasserablässe anzubringen.
Wo größere Wasseransammlungen zu erwarten sind, sind Wassersäcke (Siphons oder
Schwanenhälse) anzubringen, die einen Gasaustritt verhindern und mit einer Messingklappe
oder einem Hähnchen zu verschließen sind.
Wenn eine Leitung von einem warmen in einen kalten Raum tritt, ist das Gefälle nach
dem warmen Raume hin zu führen und dort ein Wasserablaß anzubringen.
Gesetzes und Verordnungeblatt 1914. 93