Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Ausführung 
der Rohr- 
leitungen. 
484 LXX. 
Leitungen, die vor Frost nicht vollständig geschützt werden können, sind mit Ansätzen zum 
Einschütten von Flüssigkeit behufs Auftauens der Leitung zu versehen. 
Leitungen im Erdboden, außerhalb der Gebäude, sollen in der Regel O,Hbis 1,0 Meter 
Deckung haben; sie erhalten anstatt der Wassersäcke leicht zu bedienende Wassertöpfe. 
Die einzelnen Rohr= und Verbindungsteile sind vor ihrer Verwendung und während der 
Arbeit stets auf ihre Brauchbarkeit, Durchlässigkeit und Dichtheit zu prüfen. „Schadhafte 
Stücke sind auszuscheiden. 
Es ist stets auf Freihaltung des vollen Rohrquerschnitts zu achten. Der beim Abschneiden 
der Rohre entstehende innere Grat ist zu entfernen. Hauffäden dürfen nicht in das Rohr 
hineinragen. 
Es ist darauf zu achten, daß alle Gewinde gerade, sauber geschnitten, genügend lang 
(halbe Muffenlänge) und unbeschädigt sind. 
Die Verbindung der einzelnen Gasröhren unter sich und mit den Formstücken ist unter 
Verwendung von in Leinöl getränkten Hanffäden oder Hauf mit bleifreiem Kitt vollständig fest 
und gasdicht herzustellen. Der Kitt soll nicht in das Innengewinde der Verbindungsstücke 
hineingestrichen werden. 
Eisenasphaltlack und ähnliche Mittel oder weiches Lot dürfen nicht zur Dichtung ver- 
wendet werden. Das aus dem Gewinde hervortretende Dichtungsmittel ist sauber zu entfernen. 
Die Leitungen sind sauber unter Vermeidung scharfer Ecken und überflüssiger Wege 
geradlinig und winkelrecht zu Decken und Wänden anzubringen und ausreichend (alle 1,, Meter) 
zu befestigen. 
Verbindungsstellen, die sich als undicht erweisen, sind sofort auseinanderzunehmen und 
vollständig dicht wieder herzustellen. Das Verstreichen undichter Verbindungsstellen mit Kitt 
oder anderen Mitteln sowie das Dichten solcher Stellen durch Verstemmen ist verboten. 
Die gesamte Rohrleitung darf erst nach vollendeter Prüfung mit einem Anstrich oder mit 
Abdeckung versehen werden. Ein Anstrich ist überall da notwendig, wo Rostgefahr vorliegt. 
Fertiggestellte Leitungen sind an ihren Enden mittels metallener Stopfen oder Kappen gas- 
dicht zu verschließen. Jedes auch nur vorübergehende Verschließen mit Holz, Kork, Papier, 
Pfropfen oder ähnlichen Mitteln ist aufs streugste untersagt. 
Während aller Arbeiten an bereits in Betrieb befindlichen Gaseinrichtungen ist der Hahn 
am Gasmesser zu schließen, der Hahnschlüssel abzunehmen und der Hahn so lange geschlossen 
zu halten, bis die hinter ihm liegenden Leitungsteile mit Verschlußzapfen oder Kappen wieder 
gasdicht verschlossen sind. « 
Auf eine längere Dauer ist auch das Schließen eines Hahns oder die Auffüllung eines 
in der Zuleitung etwa vorhandenen Absperrtopfes nicht als sicherer Verschluß anzusehen; in 
solchen Fällen ist daher die Leitung außerdem durch Schlußzapfen oder Kappen zu verschließen. 
Das Ableuchten von Gasleitungen ist streng untersagt. Die Ermittlung von Fehlerstellen 
soll durch Abseifen oder Abriechen der Leitung erfolgen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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