Ausführung
der Rohr-
leitungen.
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Leitungen, die vor Frost nicht vollständig geschützt werden können, sind mit Ansätzen zum
Einschütten von Flüssigkeit behufs Auftauens der Leitung zu versehen.
Leitungen im Erdboden, außerhalb der Gebäude, sollen in der Regel O,Hbis 1,0 Meter
Deckung haben; sie erhalten anstatt der Wassersäcke leicht zu bedienende Wassertöpfe.
Die einzelnen Rohr= und Verbindungsteile sind vor ihrer Verwendung und während der
Arbeit stets auf ihre Brauchbarkeit, Durchlässigkeit und Dichtheit zu prüfen. „Schadhafte
Stücke sind auszuscheiden.
Es ist stets auf Freihaltung des vollen Rohrquerschnitts zu achten. Der beim Abschneiden
der Rohre entstehende innere Grat ist zu entfernen. Hauffäden dürfen nicht in das Rohr
hineinragen.
Es ist darauf zu achten, daß alle Gewinde gerade, sauber geschnitten, genügend lang
(halbe Muffenlänge) und unbeschädigt sind.
Die Verbindung der einzelnen Gasröhren unter sich und mit den Formstücken ist unter
Verwendung von in Leinöl getränkten Hanffäden oder Hauf mit bleifreiem Kitt vollständig fest
und gasdicht herzustellen. Der Kitt soll nicht in das Innengewinde der Verbindungsstücke
hineingestrichen werden.
Eisenasphaltlack und ähnliche Mittel oder weiches Lot dürfen nicht zur Dichtung ver-
wendet werden. Das aus dem Gewinde hervortretende Dichtungsmittel ist sauber zu entfernen.
Die Leitungen sind sauber unter Vermeidung scharfer Ecken und überflüssiger Wege
geradlinig und winkelrecht zu Decken und Wänden anzubringen und ausreichend (alle 1,, Meter)
zu befestigen.
Verbindungsstellen, die sich als undicht erweisen, sind sofort auseinanderzunehmen und
vollständig dicht wieder herzustellen. Das Verstreichen undichter Verbindungsstellen mit Kitt
oder anderen Mitteln sowie das Dichten solcher Stellen durch Verstemmen ist verboten.
Die gesamte Rohrleitung darf erst nach vollendeter Prüfung mit einem Anstrich oder mit
Abdeckung versehen werden. Ein Anstrich ist überall da notwendig, wo Rostgefahr vorliegt.
Fertiggestellte Leitungen sind an ihren Enden mittels metallener Stopfen oder Kappen gas-
dicht zu verschließen. Jedes auch nur vorübergehende Verschließen mit Holz, Kork, Papier,
Pfropfen oder ähnlichen Mitteln ist aufs streugste untersagt.
Während aller Arbeiten an bereits in Betrieb befindlichen Gaseinrichtungen ist der Hahn
am Gasmesser zu schließen, der Hahnschlüssel abzunehmen und der Hahn so lange geschlossen
zu halten, bis die hinter ihm liegenden Leitungsteile mit Verschlußzapfen oder Kappen wieder
gasdicht verschlossen sind. «
Auf eine längere Dauer ist auch das Schließen eines Hahns oder die Auffüllung eines
in der Zuleitung etwa vorhandenen Absperrtopfes nicht als sicherer Verschluß anzusehen; in
solchen Fällen ist daher die Leitung außerdem durch Schlußzapfen oder Kappen zu verschließen.
Das Ableuchten von Gasleitungen ist streng untersagt. Die Ermittlung von Fehlerstellen
soll durch Abseifen oder Abriechen der Leitung erfolgen.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.