Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

488 LXXII. 
8 13 Satz 1: 
Die Wahl erfolgt im einzelnen Stiftungsrate in einer Sitzung, zu welcher alle orts- 
anwesenden — auch die nicht wahlberechtigten . Mitglieder einzeln unter Angabe des Gegen- 
standes der Tagesordnung spätestens drei Tage vorher schriftlich einzuladen sind. 
§ 22 Absatz 1 bis 4: 
Zur Giltigkeit der Abstimmung ist die Abgabe der Stimmen von mehr als einem Drittel 
der gewählten (und abgeordneten) Stiftungsratsmitglieder erforderlich. 
Ist diese Zahl von Wahlberechtigten nicht ortsanwesend oder auf ordnungsmäßige Ein- 
ladung (§ 13) nicht erschienen, so entfällt endgiltig die Abstimmung. 
Freiburg, den 3. Dezember 1914. 
Thomas, Erzbischof. 
Druck und Aerlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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