Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

490 I.XXIII. 
8 1b. 
Das Auslegen von Gift zu Jagdzwecken ist nur mit besonderer Erlaubnis des Bezirks- 
amts gestattet. 
III. 
Der 8 4 erhält folgende Fassung: 
84. 
Schädliche Vögel. 
Zur Erlegung oder Vertilgung der in § 2 Ziffer 2 lit. b dieser Verordnung bezeichneten 
schädlichen Bögel können Fangkörbe und Fangnetze verwendet werden; auch dürfen die Eier 
und Nester solcher Vögel zerstört werden. 
Das Fangen mit Schlingen und Pfahleisen ist untersagt. 
IV. 
Hinter § 8 wird folgender neuer § a eingefügt: 
§ Sa. 
Erlaubnis zur Auslegung von Gift. 
Eine besondere Erlaubnis des Bezirksamts ist auch erforderlich, wenn Grundbesitzer oder 
sonstige Beteiligte, die nicht zur Jagdausübung berechtigt sind, beabsichtigen, zur Erlegung 
oder Vertilgung schädlicher wilder Tiere, mögen dieselben jagdbar sein oder nicht, Gift aus- 
zulegen. 
V. 
In den §§ 9 und 10 ist jeweils statt „§§ 6 bis 8“ zu setzen „§§8 6 bis Sa“. 
VI. 
Hinter § 43 Absatz 1 wird als zweiter Absatz eingefügt: 
„Dem Gesuche ist der Nachweis beizufügen, daß der Gesuchsteller durch Vertrag mit 
einem nach Maßgabe des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 
12. Mai 1901 zum Geschäftsbetrieb im Deutschen Reich zugelassenen Versicherungsunternehmen 
gegen Haftpflicht bei Verletzung einer einzelnen Person bis zum Betrag von mindestens 
20 000 4, bei Verletzung mehrerer Personen bis zum Betrage von mindestens 40000 4 
für die ganze Gültigkeitsdauer des beantragten Jagdpasses versichert ist."
	        
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