Nr. LXXIV. 49#
Gesetzes- und Verardnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 23. Dezember 1914.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Großher zoglichen Hauses, der Justiz und des Aus:
wartigen und des Ministeriums des Junern: Einigungsämter betreffend.
Verorduung.
(Vom 23. Dezember 1914.)
Einigungsämter betreffend.
Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend Einigungsämter,
vom 15. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 511) wird zu deren Ausführung ver-
ordnet, was folgt:
81.
Das Ministerium des Innern trifft die Anordnung nach § 1 der Bekanntmachung. Der
Antrag ist von den Gemeinde-(Stadt-) räten der Gemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter
bestehen, zu stellen.
Der Antrag muß enthalten:
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie über etwaige Ver-
fahrensvorschriften,
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (§ 2 dieser Verordnung),
3. die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Einigungstätigkeit in Aus-
sicht geuommenen Maßnahmen.
82.
Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein für das Richteramt be—
fähigtes Mitglied zu führen, das vom Gemeinde-(Stadt-) rat ernannt wird. Eine Ausnahme
hinsichtlich der Vorbildung ist nur mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern
zulässig.
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter und bestellter Vertreter bildet
die Gemeindebehörde im Sinne der §5 2 und 3 der Bekanntmachung.
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