Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXXIV. 495 
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamt die Verhältnisse bereits 
bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls hat das Einigungsamt das, was 
zur Erstattung des Gutachtens erforderlich ist, zu veranlassen. Es kann insbesondere von 
Amts wegen die Beteiligten laden. 
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben. 
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das Gutachten durch eines seiner 
Mitglieder mündlich erläutern zu lassen. 
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& 8. 
Die Gemeinde-(Stadt-) räte von Gemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, 
haben, soweit die in den §§ 2 und 3 der Bekanntmachung bezeichneten Befugnisse in Geltung 
gesetzt sind, dies und die Bezirke der Einigungsämter den beteiligten Gerichten mitzuteilen. 
Korlsruhe, den 23. Dezember 1914. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, » m 
der Justiz und des Auswärtigen. Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Dusch. von Bodman. 
Meyer. Ruppert. 
Drud und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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