Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. LXXV. 197 
Gesehzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. Dezember 1914. 
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: Rriegsauszeichnungen betresfend. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hause s, der Zusti; und des 
uswärtigen: inderung der Postordnung fur das Deutsche Reich betreffend; die Juntraftsenung des reichsgesehlichen 
Grundbuchretöts belreffend; des Ministeriums des Innern: Deereslieferungen belreffend; den Rrieg##stand, hier 
die Ausbung der Fischerei durch Ausländer betressend: den Grenwerlehr mit der Schweiz betreffend. 
  
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 24. Dezember 1914.) 
Kriegsauszeichnungen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Als Kriegsauszeichnung von Uns verliehene Orden sowie das am Bande des Militärischen 
Karl Friedrich Verdienst-Ordens verliehene Verdienstlreuz vom Zähringer Löwen sollen den 
gesetzlichen Erben der Beliehenen auf ihr an die Ordenskanzlei zu richtendes Ansuchen unent- 
geltlich überlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Auszeichnung dem Beliehenen nicht 
mehr ausgehändigt werden konnte. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
JF. K. Müller. 
von Dusch. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 98
	        
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