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wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2. September 1914 bis ein-
schließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf Monaten;
"l wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Jannar 1915 bis ein
schließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;:
wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikels 41 Absatz 2
der Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 1. Febrnuar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vor-
hergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
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Bekanntmachung.
(Vom 28. Dezember 1914.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden:
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Oberlanda (Amtsgerichts-
bezirk Tauberbischofsheim) mit dem 2. Jannar 1915 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 28. Dezember 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
tbsch.
vübsch Karle.