Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

500 I.XXV. 
Bekanntmachung. 
Heereslieferungen betreffend. 
(Vom 26. Dezember 1914.) 
Nachstehende Ver fügung des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps 
bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. 
Karleruhe, den 26. Dezember 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. 
— 
Schühly. 
Stellvertretendes Gencralkommando 6 
des XIV. Armeekorps. Karlsruhe, den 14. Dezember 1914. 
Verfügung. 
Den zu Lieferungen für die Heeresverwaltung verpflichteten kaufmännischen und indu- 
striellen Unternehmungen wird verboten, solche Lieferungen hinter Lieferungen an andere 
Personen oder Stellen in der Weise zurückzustellen, daß dadurch die von der Heerésverwaltung 
bestimmten Lieferungstermine versäumt werden. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind in Anwendung des §9 unter b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr 
strafbar. 
Dieses Verbot tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der kommandierende General. 
Gaede 
Generar der Infanterie. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Dezember 1914.) 
Den Kriegszustand, hier die Ausübung der Fischerei durch Ausländer betreffend. 
Wir bringen nachstehende Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals 
mit dem Aufügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die nach der Verordnung erforderliche Ge- 
nehmigung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden kann. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Jung.
	        
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