LXXV. 501
Verordnung
für den gefehlsbereich des Klellvertretenden Generalkommandos des XIV. Almeekorps.
Der Abschluß von Fischwasserpachtverträgen mit Ausländern und die Ausübung der
Fischerei durch Ausländer ohne meine ausdrückliche Genehmigung wird für die Dauer des Kriegs-
zustandes verboten. Verboten ist ferner jeder Versuch, dieses Verbot durch Vorschieben von
Mittelspersonen oder auf andere Weise zu umgehen.
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, oder zur Zuwiderhandlung hiergegen auffordert
oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft (§ 9 Ziffer b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom X. Jannar 1851).
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Freiburg, den 20. Dezember 1914.
Der kommandierende General.
Gaede.
Bekanntmachung.
(Vom 29. Dezember 1911.)
Den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend.
Unter Bezugnahme auf unsere Verordnungen vom 9. und 27. November 1914 obigen
Betreffs (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 103 und 124) bringen wir nachstehende
Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps zur öffentlichen
Kenntnis.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Jung.
Verordnung
für den gefehlsbereich des fellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps.
Den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend.
Wer den Befehl des Oberbefehlshabers der Armeegruppe Gaede vom 6. November 191.
über den Verkehr an der badisch-schweizerischen Grenze, sowie die in Ergänzung dieses