Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

28 III. 
Alters- und Unfallrenten zu verstehen, sondern nur Militärpensionen, Militärrenten und Unter- 
stützungen an Kriegsteilnehmer aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds bei der Reichshaupt- 
kasse, insbesondere diejenigen nach Maßgabe des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 22. Juli 1884. 
Erreicht der Monatsbetrag einer solchen Pension, Rente oder Unterstützung die Summe 
von 12 46 50 P0 nicht, so darf der Unterschiedsbetrag als Kriegsteilnehmerbeihilfe gewährt 
werden. 
Militärpensionen und pensionsähnliche Unterstützungen aus Anlaß des Militärdienstes, 
die den im § 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1913 bezeichneten Reichsangehörigen von anderen 
Staaten gezahlt werden, schließen in gleicher Weise (vergleiche Absatz 2), wie die aus Reichs- 
mitteln bezogenen gesetzlichen Invalidenpensionen und entsprechenden sonstigen Zuwendungen 
vom Empfange der Beihilfe aus; Bezüge, die der Kriegsteilnehmerbeihilfe des Reichs gleich- 
artig sind, werden jedoch auf die letztere in jedem Falle lediglich angerechnet. 
Der Bezug von Invaliden-, Alters= oder Unfallrenten sowie von Zivilpensionen und den 
entsprechenden Zuwendungen kann nur für die Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit von 
Erheblichkeit sein. 
86. 
Ob ein Antragsteller wegen Bestrafung als der Fürsorge unwürdig anzusehen ist, hängt 
von der Art und Schwere der Straftat sowie von der Zeit ihrer Begehung und der späteren 
Lebensführung ab. 
87. 
Die Entscheidung über die Unterstützungsbedürftigkeit und die Würdigkeit des Antrag- 
stellers soll nicht ohne Anhörung der zuständigen Ortsbehörde oder, falls der Antragsteller 
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, der zuständigen Kaiserlichen Kon- 
sularbehörde erfolgen. 
Die Außerung der Ortsbehörde oder der Kaiserlichen Konsularbehörde muß sich insbesondere 
einerseits auf das etwa vorhandene Vermögen des Antragstellers, seine Einkommensquellen 
und die Verhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten, anderseits auf seinen Schulden- 
stand und die Verhältnisse seiner unterhaltsberechtigten Verwandten erstrecken. Sie soll auch 
möglichst angeben, welches Gesamteinkommen unter Berücksichtigung aller bei dem Antragsteller 
in Betracht kommenden Verhältnisse nach den Verwaltungsgrundsätzen oder der UÜbung am 
Wohnort zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts für ausreichend erachtet wird. 
88. 
Soweit die Militärpapiere des Antragstellers keine Auskunft geben, ist eine Rußerung 
des zuständigen Bezirkskommandos darüber herbeizuführen: 
1. ob der Antragsteller an dem Feldzug von 1870/71 oder an einem von deutschen 
Staaten vor 1870 geführten Kriege ehrenvollen Anteil genommen hat (Artikel l 
Ziffer 3 des Gesetzes vom 22. Mai 1895),
	        
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