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2. ob er aus Reichsmitteln gesetzliche Juvalidenpension oder eine sonstige entsprechende
Zuwendung bezieht (Artikel III & 2 zun des Gesetzes vom 22. Mai 1895 und
§* 5 der Ausführungsbestimmungen).
Die ehemaligen nichtdentschen Soldaten haben die Kriegsteilnehmereigenschaft durch Vor-
lage der Militärpapiere nachzuweisen. Wo diese fehlen oder unvollständig sind, kann der Nach-
weis auch auf sonstige Weise, insbesondere durch Zeugen, erbracht werden.
§ 9.
Über die Bewilligung der Beihilfe, insbesondere darüber, wer im Einzelfall als Kriegs-
teilnehmer anzusehen ist, entscheidet die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem der
Antragsteller zur Zeit der Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder dauernden Ausenthalt
hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, oder hat er seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland, so entscheidet die Regierung desjenigen
Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Kriegsteilnehmer besitzt. Falls hiernach mehrere
Regierungen zuständig sind, ist unter ihnen in erster Linie die Regierung desjenigen Bundes-
staats zur Entscheidung berufen, in dem der Antragsteller zuletzt seinen Wohnsitz oder, wenn
ein solcher nicht zu ermitteln ist, einen Aufenthalt gehabt hat.
Die Landesregierung kann die Entscheidung einer ihr unterstellten staatlichen Behörde
übertragen.
In zweifelhaften Fällen ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Antragsteller Kriegs-
teilnehmer ist, das zuständige Kriegsministerium, das Reichs-Marineamt oder die Landes-
regierung desjenigen Staates zu beteiligen, in dessen Diensten der Antragsteller gestanden hat.
10.
Die Anträge der Kriegsteilnehmer, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Ausland haben, können bei den zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörden angebracht werden.
Diese haben die bei ihnen eingehenden Anträge mit der im § 7 vorgeschriebenen Außerung
zur Entscheidung der nach § 9 zuständigen Stelle zu bringen.
Die Bescheidung auf die Anträge der Kriegsteilnehmer, die ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Ausland haben, erfolgt in allen Fällen durch Vermittelung der zuständigen
Kaiserlichen Konsularbehörden.
*üI.
Die Beihilfen sind vorbehaltlich der Bestimmungen im § 4 Satz 2 des Gesetzes vom
19. Mai 1913 und § 5 Absatz 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen in voller Höhe und
ohne zeitliche Beschränkung zu bewilligen.
Ihre Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem sie zuerkannt werden.
Ausnahmsweise kann die Einweisung vom Beginne des Monats ab erfolgen, in dem die Ge-
währung der Beihilfe nachgesucht worden ist.