Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

30 III. 
12. 
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1 des Gesetzes vom 
22. Mai 1895). 
Mit Zustimmung der Empfänger darf die Auszahlung im Ausland in vierteljährlichen 
oder größeren Beträgen nachträglich erfolgen. 
Soweit die Beihilfen beim Ableben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, 
gebühren sie der hinterbliebenen Witwe, falls diese von dem Verstorbenen nicht getrennt gelebt 
hat, sonst den übrigen hinterbliebenen Familienangehörigen. 
8 13. 
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald sich nachträglich herausstellt, daß sie 
unter falschen Voraussetzungen verliehen worden ist, oder sobald eine der Voraussetzungen 
fortgefallen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § 4 des Gesetzes 
vom 22. Mai 1895). 
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kennt- 
nis zu geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für 
die Gewährung der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zu- 
lage bedachter Kriegsteilnehmer Vermögen erworben oder seine Würdigkeit eingebüßt hat. 
Bezüglich der im Ausland lebenden Beihilfenempfänger obliegt die gleiche Verpflichtung der 
zuständigen Konsularbehörde. 
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse 
der Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 
14. 
Als Unterlagen für die Gewährung des Gnademvierteljahrs an die Witwen der nach dem 
30. September 1913 verstorbenen Kriegsteilnehmer gemäß § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 
1913 sind die erforderlichen Bescheinigungen über den Tod des Kriegsteilnehmers und dafür 
beizufügen, daß die Ehe bis zum Zeitpunkt des Todes bestanden und die Witwe nicht getrennt 
von dem Verstorbenen gelebt hat. 
Wenn nicht besondere Zweifel obwalten, genügen zu diesem Zwecke ortspolizeiliche Be- 
scheinigungen, für im Ausland lebende Witwen solche der zuständigen Konsularbehörde. 
15. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen 
Bundesstaaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur 
den Inhalt und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren 
Unterlagen zugänglich machen. 
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur 
Ausführung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben. 
druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlernuhe.
	        
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