Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

IV. 35 
§ 12. 
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, 
daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In 
diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Ver- 
treter spätestens 2 Wochen vor dem Wahltage die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß 
die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über 
die Verbindung ungültig. 
13. 
Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vorschlags- 
listen von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (§ 8 der Wahlordnung) in dem 
amtlichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. 
Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit verbundener Listen hinzuweisen. 
8 14. 
Wird bis zu dem nach § 6 der Wahlordnung bestimmten Termine nur eine Vorschlags- 
liste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe keine 
Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten in der erforder- 
lichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
* 15. 
Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
8 16. 
Die Wähler haben sich auf Verlangen das Wahlleiters über ihre Wahlberechtigung auszu- 
weisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahlberechtigten übersandten 
Aufforderung (§ 6 der Wahlordnung). 
* 17. 
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die 
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enhalten. 
Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
Den nach § 42 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung wahlberechtigten Knappschafts- 
ältesten und Geschäftsleitern örtlicher Verwaltungsstellen von Ersatzkassen, die außerhalb des 
Bezirks des Versicherungsamts wohnen, kann vom Wahlleiter auf Antrag, der nur bis zu einem 
vom Wahlleiter gesetzten Termine zulässig ist, gestattet werden, die Stimmzettel am Tage der 
Wahl in einem verschlossenen Umschlage (§ 18 Absatz 3 der Wahlordnung) bei dem Ver-
	        
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