Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

36 IV. 
sicherungsamt ihres Wohn= oder Beschäftigungsorts während der dortigen Geschäftsstunden 
persönlich abzugeben. Das Versicherungsamt prüft die Wahlberechtigung (§ 16 der Wahl- 
ordnung). Etwaige Ausweise sind dem Wahlleiter in der Weise einzureichen, daß die Ausweise 
und der Umschlag des Stimmzettels jedes Wählers in einem besonderen Umschlage ver- 
einigt werden. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als 
verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen 
geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (§ 8 der Wahl- 
ordnung) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von 
den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
8 18. 
Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in Listen einzutragen, von deuen 
die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten bestimmt ist. In den Listen 
ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Erschienenen, in der Liste 
der Versicherten auch der Name des Arbeitgebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, 
anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist sein 
Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der Zurückweisungs- 
grund ist dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine besondere 
Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen 
Umschlage, der mit dem Stempel des Versicherungsamts versehen ist, durch die Hand des 
dazu bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten zusammen 
mit der Aufforderung (§ 6 der Wahlordnung) übersandt. Auf ihnen ist die dem Wahl- 
berechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu vermerken. 
19. 
Der Wahlleiter verkündet den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe festgesetzten Zeit. 
Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im Wahlraum anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter oder den 
von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand weiter zur 
Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
g 20. 
Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und getrennt zu 
zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen festgestellten Zahl der zur 
Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der 
Niederschrift (§ 21 der Wahlordnung) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden.
	        
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