Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

iV. 37 
821. 
über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und Ort der Wahl 
handlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich 
etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl sowie alle 
sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Nieder- 
schrift ist vom Wahlleiter und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu 
unterschreiben. 
Hierauf sowie nach dem etwaigen Eingang der bei anderen Versicherungsämtern nach § 17 
Absatz 2 der Wahlordnung abgegebenen Stimmen, beruft der Wahlleiter zur Feststellung des 
Wahlergebnisses je einen im Bezirke des Versicherungsamts wohnenden Arbeitgeber und Ver 
sicherten zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten dürfen 
der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
8 23. 
Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus und vermerkt 
auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann prüft er die Gültigkeit 
der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für 
jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften des § 17 Absatz 1 und 3 und des § 18 Absatz 3 der 
Wahlordnung nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung 
wahrscheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt 
zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn 
sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
g 24. 
Die Versicherungsvertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (8 23 der Wahlordnung) verteilt, und zwar in der 
Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung 
ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. Aulag) 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe neben 
einander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen 
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung 
ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die 
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind 
wegzulassen.
	        
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