Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

IV. 39 
8 29. 
Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in dem amtlichen Verkündigungsblatt 
zu veröffentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
* 30. 
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. lber die Anfechtung entscheidet der Wahl- 
vorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Die Entscheidungen 
des Wahlleiters können nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, 
wenn der Wahlleiter nicht selbst seine Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändert. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt erst aus- 
üben, wenn das Oberversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat. 
531. 
Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften 
über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nach- 
gewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist 
nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl der einen 
Gruppe zu wiederholen. 
8 32. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere 88 107 bis 109, 240, 339 des 
Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt 
worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
§ 28 Absatz 2, 3 der Wahlordnung gilt entsprechend. 
§ 33. 
Der Wahlleiter macht dem Oberversicherungsamt von der endgültigen Feststellung des 
zahlergebnisses und von der Gesamtstimmenzahl, die er gemäß § 43 der Reichsversicherungs- 
ordnung für die wahlberechtigten Kassen festgestellt hat, unverzüglich Mitteilung. Zugleich 
veröffentlicht er das endgültige Ergebnis der Wahl im amtlichen Verkündigungsblatt. 
8 34. 
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind bis zum 
Ablauf der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren. 
Karlsruhe, den 24. Jannar 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Klenkler. 
(Cesenes= und Verordnungsblau 1011. 6
	        
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