IV. 13
Verordnung.
(Bom 24. Jannar 1914.)
Die Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei den Oberversicherungsämtern betreffend.
Aufgrund des § 73 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 15 Ziffer 2
der Verordnung vom 31. Dezember 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hin-
sichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 479), wird hiermit nachstehende
Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei den Ober-
versicherungsämtern
erlassen:
1. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
§ 1.
Der Direktor des Oberversicherungsamts oder sein Stellvertreter leitet die Wahl
(Wahlleiter).
§ 2.
Wahlberechtigt sind die Versichertenvertreter bei den Versicherungsämtern im Be-
zirke des Oberversicherungsamts.
Die Wahlberechtigten erhalten für die Teilnahme an der Wahl aus der Staatskasse eine
Entschädigung in der Höhe, wie sie nach § 54 Absatz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung
für die Versicherungsvertreter der Versicherungsämter festgesetzt ist.
Die gleiche Entschädigung aus der Staatskasse steht den als Beisitzer im Wahlvorstand
berufenen Wahlberechtigten (§ 22 der Wahlordnung) zu.
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
§ 3.
Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung oder Ver-
minderung der Zahl der Beisitzer rechtzeitig vorgenommen wird (§71 der Reichsversicherungs-
ordnung). Es sind nur gerade Zahlen festzusetzen.
84.
Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern festgesetzten, ihm ge—
mäß 8 33 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der
Versicherungsämter“" mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je auf die Versichertenbeisitzer bei den
betreffenden Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt.