Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

IV. 49 
Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, 
deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
8 2B. 
Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, sich über 
die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 6 Tagen eine Erklärung nicht ein, so gilt 
die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während der Dauer 
der Wahlzeit aus, so rücken die aufs derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten 
Bewerber in der in § 26 Absatz 1 der Wahlordnung bezeichneten Reihenfolge als Stell- 
vertreter ein. § 26 Absatz 2 der Wahlordnung gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. Sie 
können vom Ministerium des Innern zugelassen oder angeordnet werden, wenn die Zahl der 
Beisitzer auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl herabsinkt. Das Ministerium 
des Innern bestimmt das Nähere. 
*“v 
Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den amtlichen Verkündigungs- 
blättern des Bezirks des Oberversicherungsamts zu veröffentlichen, sobald feststeht, daß die 
Gewählten die Wahl annehmen. 
8 30. 
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Wahl— 
ergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Wahl- 
vorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
Die Entscheidungen des Wahlleiters und des Vorsitzenden des Versicherungsamts (§ 16 ff. der 
Wahlordnung) können nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten worden, 
wenn der Wahlleiter und der Vorsitzende des Versicherungsamts nicht selbst ihre Entscheidungen 
auf Beschwerde der Beteiligten abändern. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt erst 
ausüben, wenn das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Wahl für gültig erklärt hat. 
§ 31. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren 
verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch 
den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
832. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die 
Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere 88 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstraf- 
7.
	        
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