Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. VIII. 61 
Gesehzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 21. Februar 1914. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug der Maß und (Gewichtsordnung betressend; den 
Geschaftsbetrieb der Versteigerer betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 14. Februar 1914.) 
Den Vollzug der Maß= und Gewichtsordnung betreffend. 
Gemäß § 23 Absatz 2 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgesets# 
blatt Seite 349) wird zum Vollzug der §8 16 und 18 dieses Gesetzes sowie des § 1 l. Abschnitt 
Ziffer 9 der Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 107.)) 
verordnet was folgt: 
I. In §2 der Verordnung vom 31. März 1912, den Vollzug der Maß= und Gewichts- 
ordumg betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 100), sind als öffentliche Abfertigungs- 
stellen der Staatseichämter für den Eichamtsbezirk Donaueschingen aufzuführen diejenigen in 
Bonndorf (3 1), Villingen (3 B) und Rothaus (3 C. 
II. Die §§ 3, 17 und 20 Absatz 1 der genannten Verordnung erhalten nachstehende 
abgeänderte Fassung: 
§ 3B. 
Sämtliche Staatveichämter haben die Befugnis zur Neu: und Nacheichung von Längen- 
maßen (mit Ausschluß der Präzisionslängenmaße), Dickenmaßen, Flüssigkeitsmaßen, Meß. 
werkzeugen für Flüssigkeiten, Fässern, Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für trockene Gegenstände, 
Gewichten (einschließlich der Präzisionsgewichte und der Goldmünzgewichte), Wagen für alle 
Belastungen (einschließlich der Präzisionswagen) und Herbstgefäßen sowie zur Beglaubigung 
von Fischversandgefäßen für den Eisenbahnverkehr. 
Die Staatseichämter Freiburg, Karlsruhe und Mannheim sind auch zur Eichung von 
Gasmessern befugt; ferner ist das Staatseichamt Mannheim zur Neu= und Nacheichung von 
Getreideprobern und das Staatseichamt Karlsruhe zur Neu und Nacheichung von Präzisions- 
längenmaßen und zur Eichung von Aräometern zuständig. 
An den öffentlichen Abfertigungsstellen der Staatseichämter wird die Neu= und Nach 
eichung von Fässern und Gewichten (mit Ausschluß der Präzisionsgewichte und Goldmünz- 
Geselnes und Verordnungeblau 10111. 11
	        
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