Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

VIII. 63 
abweichende Firma, den Wohnort und die Wohnung des Auftraggebers, die Herkunft, Art, 
Menge und den Wert der Waren, sowie die etwaigen besonderen Bedingungen für die Ver— 
steigerung zu enthalten hat. 
Als fremde Waren sind diejenigen Waren nicht anzusehen, welche dem Versteigerer selbst, 
seinem Angehörigen oder Angestellten gehören. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind 
die Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, und die Personen, welche mit dem Ver- 
steigerer in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. 
Der Auftrag muß auch, falls der Auftraggeber nicht selbst nachweislich der Eigentümer 
der Waren ist, den Vor= und Zunamen, die etwa von dem Namen abweichende Firma, Stand 
und Wohnort des Eigentümers ersehen lassen und den Nachweis enthalten, daß und in welcher 
Weise der Eigentümer dem Auftraggeber das Verfügungsrecht über die Waren eingeräumt hat. 
Der Auftrag ist als Beilage zum Geschäftsbuch aufzubewahren und bei Kontrollen 
vorzulegen. 
82. 
Die Versteigerer dürfen bei ihren Versteigerungen weder in eigener Person noch durch 
Dritte Waren ersteigern. 
83. 
Die Versteigerung von Lebens- und Genußmitteln sowie von neuen (ungebrauchten) 
Waren ist nur mit schriftlicher Grnehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig. Die Genehmigung 
darf unter sorgfältiger Berücksichtigung der Bedürfnisse des Publikums nur für solche Lebens- 
und Genußmittel erteilt werden, welche auf den Wochenmärkten verkauft zu werden pflegen 
und völlig unverdorben und unverfälscht sind. Bei sonstigen unter Satz 1 fallenden Waren 
darf die Genehmigung zur Versteigerung nur dann erfolgen, wenn ganz besondere dies recht- 
fertigende Verhältnisse nachgewiesen sind. 
Die Ortspolizeibehörde hat in der Regel vor Erteilung der Versteigerungsgenel 
eine gutachtliche Außerung der Handelskammer oder, wenn es sich um eine Versteigerung von 
Handwerkserzeugnissen handelt, der Handwerkskammer einzuholen. 
8 4. 
Im Geschäftsbuch (§5 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1901, Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 467 ff.) ist unter Ziffer 4 die Art und Menge der Waren, deren Herkunft und 
Wert sowie deren Eigentümer (vergleiche § 1) nach Name (Firma), Stand und Wohnort einzu- 
tragen; in Ziffer S#n# und bist zu bemerken, welcher Erlös einschließlich eines etwa nach den 
Verkaufsbedingungen erhobenen Aufschlages für die Waren erzielt wurde; auch ist anzugeben, 
wann und in welcher Höhe der Erlös an den Auftraggeber ausgehändigt wurde. 
§ 5. 
Die Fabrikbezeichnung der Waren (Firmenzeichen, Schutzmarken u. s. w.) darf nicht ent- 
fernt oder unkenntlich gemacht werden.
	        
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