VIII. 63
abweichende Firma, den Wohnort und die Wohnung des Auftraggebers, die Herkunft, Art,
Menge und den Wert der Waren, sowie die etwaigen besonderen Bedingungen für die Ver—
steigerung zu enthalten hat.
Als fremde Waren sind diejenigen Waren nicht anzusehen, welche dem Versteigerer selbst,
seinem Angehörigen oder Angestellten gehören. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind
die Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, und die Personen, welche mit dem Ver-
steigerer in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Der Auftrag muß auch, falls der Auftraggeber nicht selbst nachweislich der Eigentümer
der Waren ist, den Vor= und Zunamen, die etwa von dem Namen abweichende Firma, Stand
und Wohnort des Eigentümers ersehen lassen und den Nachweis enthalten, daß und in welcher
Weise der Eigentümer dem Auftraggeber das Verfügungsrecht über die Waren eingeräumt hat.
Der Auftrag ist als Beilage zum Geschäftsbuch aufzubewahren und bei Kontrollen
vorzulegen.
82.
Die Versteigerer dürfen bei ihren Versteigerungen weder in eigener Person noch durch
Dritte Waren ersteigern.
83.
Die Versteigerung von Lebens- und Genußmitteln sowie von neuen (ungebrauchten)
Waren ist nur mit schriftlicher Grnehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig. Die Genehmigung
darf unter sorgfältiger Berücksichtigung der Bedürfnisse des Publikums nur für solche Lebens-
und Genußmittel erteilt werden, welche auf den Wochenmärkten verkauft zu werden pflegen
und völlig unverdorben und unverfälscht sind. Bei sonstigen unter Satz 1 fallenden Waren
darf die Genehmigung zur Versteigerung nur dann erfolgen, wenn ganz besondere dies recht-
fertigende Verhältnisse nachgewiesen sind.
Die Ortspolizeibehörde hat in der Regel vor Erteilung der Versteigerungsgenel
eine gutachtliche Außerung der Handelskammer oder, wenn es sich um eine Versteigerung von
Handwerkserzeugnissen handelt, der Handwerkskammer einzuholen.
8 4.
Im Geschäftsbuch (§5 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1901, Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 467 ff.) ist unter Ziffer 4 die Art und Menge der Waren, deren Herkunft und
Wert sowie deren Eigentümer (vergleiche § 1) nach Name (Firma), Stand und Wohnort einzu-
tragen; in Ziffer S#n# und bist zu bemerken, welcher Erlös einschließlich eines etwa nach den
Verkaufsbedingungen erhobenen Aufschlages für die Waren erzielt wurde; auch ist anzugeben,
wann und in welcher Höhe der Erlös an den Auftraggeber ausgehändigt wurde.
§ 5.
Die Fabrikbezeichnung der Waren (Firmenzeichen, Schutzmarken u. s. w.) darf nicht ent-
fernt oder unkenntlich gemacht werden.