Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

64 VIII. 
86. 
Von jeder Versteigerung hat der Versteigerer mindesteus 8 Tage vorher der Ortspolizei— 
behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, unter Angabe der Versteigerungs- 
gebühren und Vorlage eines genauen Verzeichnisses der zur Versteigerung gelangenden Waren 
(Art, Menge, Herkunft, ob neu oder gebraucht) sowie unter Angabe des Beginns und der in 
Aussicht genommenen Dauer der Versteigerung und unter Bezeichnung der Räume, in denen 
die Versteigerung abgehalten werden soll, Anzeige zu erstatten und bei Lebens= oder Genuß- 
mitteln, sowie bei neuen Waren die Genehmigung nachzusuchen (§ 3). 
Das Verzeichnis hat auch Namen (Firma), Stand und Wohnort des Auftraggebers sowie 
des Eigentümers der Ware zu enthalten und ist am Versteigerungstage in den Versteigerungs- 
räumen gegebenenfalls zusammen mit der nach § 3 erteilten ortspolizeilichen Genehmigung 
allgemein sichtbar anzuschlagen. 
Die Vornahme der Versteigerung vor Ablauf der achttägigen Frist kann in dringenden 
Fällen von der Ortspolizeibehörde gestattet werden. Insbesondere ist, wenn es sich um Gegen- 
stände oder Waren handelt, welche Schaden leiden oder welche, wie Fische und Obst dem Ver- 
derben ausgesetzt sein würden, nach etwaiger vorgängiger Feststellung der Reinheit und Un- 
verdorbenheit von Lebens= und Genußmitteln beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen 
(§ 3) die Genehmigung beschleunigt zu erteilen. 
Die öffentliche Ankündigung der Versteigerung in Zeitungen oder auf sonstige Weise 
darf in denjenigen Fällen, in denen die Abhaltung der Versteigerung der Genehmigung durch 
die Ortspolizeibehörde bedarf, erst nach erteilter Genehmigung erfolgen. 
87. 
Neue und alte (gebrauchte) Waren dürfen am gleichen Tage nicht in denselben Räumen 
versteigert werden. 
Der freihändige Verkauf von Waren im Versteigerungsraum ist während der Ver- 
steigerung unzulässig. 
Waren, die bei Einreichung des vorgeschriebenen Verzeichnisses (§ 6 Absatz 1) nicht in 
dieses aufgenommen waren, dürfen bei der Versteigerung nicht mitversteigert werden (soge- 
nannter Nachschub). 
88. 
Jedes unlautere Geschäftsgebahren bei der Versteigerung, so das trügerische Anpreisen 
der Waren, die Verleitung zum Überbieten durch das Aufstellen von Personen, die nur zum 
Schein mitbieten, das Verabreichen von alkoholhaltigen Getränken u. s. w. ist verboten. Ver- 
boten sind ferner Verabredungen, welche die Beteiligung steigerungslustiger Personen zu ver- 
hindern suchen, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden Waren unter ihrem Werte 
zu erwerben (sogenanntes Kippemachen). Solchen Verabredungen ist seitens der Versteigerer
	        
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