Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

VIII. 65 
tunlichst entgegenzutreten. Personen, welche diesen Verboten zuwiderhandeln, sind erforderlichen- 
falls aus dem Versteigerungsraum auszuweisen. 
Den Versteigerern ist untersagt, auf den Versteigerungserlös einen Vorschuß zu geben. 
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D 2. 
Die von den Versteigerern gewerbsmäßig benützten Räume, in denen öffentliche Ver- 
steigerungen stattfinden, müssen den gesundheitlichen, bau= und feuerpolizeilichen Anforderungen 
entsprechen, welche an öffentliche Räume mit einem größeren Menschenverkehr zu stellen sind. 
10. 
Die Versteigerer sind verpflichtet, den Beamten und Sachverständigen der Polizeibehörden 
jederzeit die Entnahme von Proben aus den zur Versteigerung kommenden Waren behufs 
Feststellung der Beschaffenheit und des Wertes derselben zu gestatten und jeden verlangten 
Aufschluß zu erteilen. 
Ein Abdruck dieser Verordnung muß in einer für Jedermann sichtbaren und lesbaren 
Weise unmittelbar neben den Eingängen und Ausgängen im Versteigerungsraum ange- 
bracht sein. 
Die Versteigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung vom Versteigerer laut und 
deutlich zu verlesen und in deutlicher Schrift an einer Stelle, wo sie leicht zugänglich und gut 
lesbar sind, anzuschlagen. 
  
811. 
Die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vorzunehmenden öffentlichen Versteigerungen, 
bei welchen nur öffentlich angestellte Versteigerer in Frage kommen, sowie die freiwilligen 
Versteigerungen beweglicher Sachen durch die Gerichtsvollzieher (vergleiche §8 292 ff. G. V.D.W.) 
fallen nicht unter vorstehende Vorschriften. 
12. 
Für die Vornahme von Versteigerungen durch Buch= und Kunstantiquare können die Be- 
zirksämter Ausnahmen an den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen. 
8 13. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Februar 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman 
Dr. Straub. 
Druck und Verlan von Malsch X Vogel in Karleruhe.
	        
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