68 IX.
unverschieblich erachteten Vollzugsmaßnahmen selbst ergreifen. Das weitere Verfahren bleibt
dem Finanzamt (Hauptsteueramt) überlassen, dem die Akten alsbald zu übersenden sind.
(5) Gilt für das von der Beschlagnahme betroffene Grundstück das reichsrechtliche Grund-
buch noch nicht als angelegt (Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900
§ 61 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1077 ff.), so verfährt die für den Vollzug der
Beschlagnahme zuständige Behörde nach § 98 des badischen Einführungsgesetzes zu den Reichs-
justizgesetzen vom 3. März 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 91 ff.).
(6) Das Finanzamt (Hauptsteueramt) benachrichtigt alsbald vom Eingang der durch die
Beschlagnahme zu deckenden Strafe die Strafvollstreckungsbehörde, vom Eingang der zu
deckenden Kosten die Kostenbehörde (§ 3 Absatz 2 JG0.), welche die Aufhebung der Beschlag-
nahme zu veranlassen haben.
(7) Von der Aufhebung der Beschlagnahme erhält das Finanzamt (Hauptsteueramt)
alsbald entsprechend Absatz 3 Nachricht.
82.
(Beschlagnahme des ganzen inländischen Vermögens.)
Die öffentlichen Bekanntmachungen nach §§ 326, 333 und 335 Absatz 2 (180) der
Strafprozeßordnung sowie die Mitteilung nach § 334 Absatz 2 der Strafprozeßordnung fallen
der Staatsanwaltschaft und für die von ihm erlassenen Verfügungen (§ 36 Absatz 2 St PO.)
dem Amtsrichter zu.
83.
(Güterpflege.)
(1) Die Güterpflege nach § 334 Absatz 2 (480) der Strafprozeßordnung leitet das Vor-
mundschaftsgericht (§ 39 FGGG.) in der Form der Abwesenheitspflegschaft ein. Solange der
Angeschuldigte kein Vermögen besitzt, kann die Einleitung der Pflegschaft unterbleiben.
(2) Der Pfleger verständigt die ermittelten Schuldner des Angeschuldigten alsbald von
der Beschlagnahme und ihren rechtlichen Folgen.
(3) Ist für ein von der Beschlagnahme umfaßtes Grundstück des Angeschuldigten das
reichsrechtliche Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen, so veranlaßt der Pfleger den
Eintrag der Beschlagnahmeverfügung in das altrechtliche Grundbuch.
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme (§ 335 St PO.) teilt die nach § 2 für die öffent-
liche Bekanntmachung zuständige Stelle dem Vormundschaftsgericht mit.
Karlsruhe, den 23. Februar 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. Behrle