Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

IX. 69 
Verordnung. 
(Vom 25. Februar 1914.) 
Außergewöhnliche Dienstleistungen wegen der Verwaltung der Landessteuern betreffend. 
1. Für außergewöhnliche Dienstleistungen wegen der Verwaltung der Landessteuern 
werden Gebühren und Auslagenersatz nach den in solchen Fällen für die Verwaltung der Zölle 
anwendbaren Vorschriften erhoben. 
2. Was als außergewöhnliche Dienstleistungen im Sinne der Ziffer 1 anzusehen ist, 
bestimmt je nach Lage der Gesetzgebung und der Vollzugsanordnungen die Zoll= und Steuer- 
direktion. 
3. Die Bestimmungen Ziffer 1 und 2 treten am 1. April 1914 in Kraft; die Ver- 
ordnung vom 1. August 1891, Gebühren für außergewöhnliche Dienstleistungen der Steuer- 
erheber betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 170, wird auf diesen Zeitpunkt auf- 
gehoben. 
Karlsruhe, den 25. Februar 1914. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Gottlob. 
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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